Sehr geehrter Fragesteller,
unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung, Ihres Einsatzes und der Tatsache, daß es sich bei einer Anfrage auf diesem Wege lediglich um eine Erstberatung handeln kann, beantworte ich die Frage gerne wie folgt:
Sie haben grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz für die Schäden, die Ihnen durch die widerrechtliche Weitergabe Ihrer Kreditkartendaten entstanden sind. Welche Positionen im einzelnen anerkannt werden können, hängt unter anderem davon ab, ob sie notwendig waren.
Die gesetzliche Grundlage für einen Schadensersatzanspruch ist § 280 Abs. 1 BGB
, weil hier eine sogenannte Nebenpflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB
verletzt wurde.
§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung:
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis:
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Sie können die Verantwortlichen in Ihrem Schreiben dazu auffordern, Ihnen Ihre entstandenen Schäden zu ersetzen. Eine bestimmte Form der Geltendmachung ist nicht vorgeschrieben. Es empfiehlt sich aber schon aus Beweisgesichtspunkten die Schriftform. Außerdem sollten Sie in dem Schreiben eine Frist setzen, binnen derer die Zahlung erfolgen muß.
Die Formulierung einer Schadensersatzforderung geht über eine Erstberatung hinaus. Ich bin Ihnen dabei gerne im Rahmen einer Direktanfrage behilflich. Die räumliche Distanz stünde dank Telefon und E-Mail auch einer Mandatserteilung nicht entgegen.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben. Ihnen steht selbstverständlich auch die kostenlose Nachfrage-Funktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christina Palmberger
Antwort
vonRechtsanwältin Christina Palmberger
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