Das Finanzamt verlangt die Abgabe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung auch für ruhende Gewerbebetriebe, solange keine formelle Betriebsaufgabe erklärt wurde. Das mag überraschend erscheinen, ist jedoch in der steuerlichen Systematik begründet. Ein Gewerbebetrieb bleibt steuerlich bestehen, bis eine Betriebsaufgabe dem Finanzamt offiziell mitgeteilt und anerkannt wurde. Das bedeutet, dass auch für ruhende Gewerbe weiterhin eine Gewinnermittlung erfolgen muss.
Die Verpflichtung zur Abgabe der EÜR ergibt sich aus § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz in Verbindung mit § 60 Abs. 4 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung.
Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass jeder Betrieb, der nicht ausdrücklich aufgegeben wurde, auch weiterhin existiert und steuerlich zu erfassen ist. Selbst wenn keinerlei Einnahmen oder Ausgaben anfallen, erwartet das Finanzamt eine EÜR mit entsprechenden Nullwerten.
Ohne eine ausdrückliche Aufgabeerklärung bleibt auch die Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen grundsätzlich bestehen. Eine Alternative wäre, die betreffenden Betriebe offiziell abzumelden und dies dem Finanzamt mitzuteilen.
Erst dann erlischt die Verpflichtung zur Abgabe einer EÜR. Andernfalls geht das Finanzamt davon aus, dass der Betrieb weiterhin besteht, wenn auch ohne Aktivitäten.
Falls das Gewerbe ruhend gemeldet ist, reicht das allein nicht aus, um steuerliche Pflichten entfallen zu lassen. Entscheidend ist die steuerliche Beurteilung durch das Finanzamt.
Um Klarheit zu schaffen und künftige Anforderungen des Finanzamts zu vermeiden, wäre eine formelle Betriebsaufgabeerklärung sinnvoll, sofern die beiden ruhenden Gewerbebetriebe tatsächlich nicht mehr betrieben werden sollen.
Falls weiterhin die Möglichkeit besteht, dass die Gewerbebetriebe künftig wieder aktiviert werden, könnte es sinnvoll sein, sie bestehen zu lassen, allerdings bleibt dann die Pflicht zur Abgabe der EÜR bestehen.
Falls das Finanzamt zusätzliche Fragen stellt oder weitere Nachweise fordert, könnte es ratsam sein, sich steuerlich beraten zu lassen, um Missverständnisse oder unnötige Erklärungsaufwände zu vermeiden.
Ich hoffe, das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
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