Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich dürfen Bildnisse von Personen – also Fotos oder Videos, auf denen Menschen identifizierbar sind – nur mit deren Einwilligung veröffentlicht oder verbreitet werden.
Es gibt jedoch Ausnahmen nach § 23 KunstUrhG. Eine relevante Ausnahme ist, dass Bildnisse auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden dürfen, wenn es sich um Bilder von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen handelt, an denen die abgebildeten Personen teilgenommen haben. Voraussetzung ist, dass die Veranstaltung selbst und nicht einzelne Personen im Vordergrund stehen und die Personen als Teil einer Personenmehrheit erscheinen.
In Ihrem Fall handelt es sich um eine Veranstaltung mit mindestens 50 Personen auf einem öffentlichen Parkplatz, bei der die Ankunft und Übergabe von Tieren gefilmt wird. Diese Situation kann als „ähnlicher Vorgang" im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG gewertet werden, sofern die Veranstaltung als Ganzes und nicht einzelne Personen im Mittelpunkt der Aufnahmen stehen.
Das bedeutet:
Sie dürfen grundsätzlich filmen und veröffentlichen, wenn die Personen als Teil der Veranstaltung und nicht einzeln oder im Fokus gezeigt werden.
Nahaufnahmen oder gezielte Aufnahmen einzelner Personen ohne deren Einwilligung sind nicht zulässig.
Es ist ratsam, die Teilnehmer vorab durch einen gut sichtbaren Hinweis darauf aufmerksam zu machen, dass gefilmt und das Material veröffentlicht wird. So können Personen, die nicht gefilmt werden möchten, sich entsprechend verhalten oder Plätze aufsuchen, die nicht im Aufnahmebereich liegen.
Bezüglich der Unkenntlichmachung (Verpixelung):
Wenn eine Person ausdrücklich verlangt, auf veröffentlichten Aufnahmen unkenntlich gemacht zu werden, sollten Sie diesem Wunsch nachkommen, insbesondere wenn die Person identifizierbar ist.
Auch wenn die Person nach Ihrer Einschätzung nicht eindeutig erkennbar ist, empfiehlt es sich, auf Verlangen die betreffende Person zu verpixeln oder das Bildmaterial zu entfernen, um Konflikte und mögliche Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche zu vermeiden.
Zusammengefasst:
Sie dürfen filmen und veröffentlichen, wenn die Veranstaltung als Ganzes im Vordergrund steht und keine Einzelpersonen gezielt gezeigt werden.
Ein vorheriger Hinweis an die Teilnehmer ist dringend zu empfehlen.
Bei ausdrücklichem Wunsch einer Person auf Unkenntlichmachung sollten Sie dieser Forderung nachkommen und die Person verpixeln oder das Material entfernen.
So handeln Sie rechtlich sicher und respektieren das Persönlichkeitsrecht der Anwesenden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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