Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich gilt eine Vermutung dafür, dass der Inhaber eines Anschlusses für eine derartige Urherberrechtsverletzung verantwortlich ist. Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeordnet ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.
Aus diesem Grunde ist das Interesse Ihrer Mitbewohnerin an einem derartigen Schreiben durchaus nachvollziehbar. Der Vollständigkeit halber muss ich Sie natürlich darauf hinweisen, dass Sie ein solches Schreiben nicht abgeben müssen. Ich gehe jedoch davon aus, dass Sie selbst daran interessiert sind, dass Ihre Mitbewohnerin nicht zur Verantwortung gezogen wird.
Ein solches Schreiben sollte meiner Meinung nach lediglich beinhalten, dass in dem entsprechenden Zeitraum neben Ihrer Mitbewohnerin auch Sie und Ihr Freund den Internetanschluss nutzten. In diesem Schreiben sollte dagegen kein Eingeständnis hinsichtlich konkreter Urheberrechtsverletzungen enthalten sein. Sie sollten sich darauf beschränken, zu bestätigen, dass der Internetanschluss auch durch Sie und Ihren Freund benutzt worden sind.
Allerdings muss ich Ihnen mitteilen, dass ein solches Schreiben nicht dazu führt, dass ein Urheberrechtsinhaber keine Rechte mehr gegen Ihre Mitbewohnerin hat. So bestünde meiner Einschätzung nach noch immer ein Unterlassungsanspruch und ein Kostenerstattungsanspruch direkt gegen die Mitbewohnerin.
Sollten Sie Ihre Mitbewohnerin vollumfänglich absichern wollen, sollten Sie sich Ihr gegenüber schriftlich dazu verpflichten, sie von derartigen Ansprüchen Dritter aufgrund von Urheberrechtsverletzungen freizustellen. So könnte Sie Ihre Mitbewohnerin im Falle weiterer Abmahnungen in Regress nehmen und Sie müssten kein Schreiben aufsetzen, was an die Abmahnkanzleien geschickt werden soll.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, erfolgen kann. Sollten hier wichtige Informationen hinzugefügt, weggelassen oder unklar dargestellt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Den Gang zu einem Berufskollegen vor Ort kann und will dieser Plattform nicht ersetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage in Ihrem Sinne beantwortet zu haben und wünsche Ihnen Alles Gute in dieser Angelegenheit!
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
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