Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Grundsätzlich haben Sie dem Vertragspartner bereits bei Kenntnis des Mangels diesen mitzuteilen um die Mietsache in ordentlichen Zustand bringen zu können. Haben Sie einen Nachweis der „Kontaktperson“ oder anderes? Sind die Mängel dokumentiert? Ist die Mietsache derart mangelhaft, dass ein Wohnen darin nicht zugemutet werden kann, so hat der Vermieter Ihnen den Schaden zu ersetzen, sofern Sie anderweitig – angemessen – untergebracht werden mussten. Dies sofern Sie Ihrer Anzeigepflicht nachgekommen sind.
Schreiben Sie den Vermieter an und verlangen Sie eine angemessene Minderung bzw. berechnen Sie ihm dne entsprechenden Anteil des Schadenersatzes.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
Tel: 0821 - 4530333
Web: https://www.ra-boukai.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Boukai,
danke für die schnelle Antwort, es ist alles klar, meine Frage wäre: kann ich diese Person irgendwie unter Druck setzen mit event. Veröffentlichung der Angelegenheit entweder in einer Touristischen Zeitung, oder im Internet? Er versteckt sich, ihn erreichen habe ich kaum Chance, der Aufwand wäre nicht angemessen.
Mut freundlichen Grüssen
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich können Sie hier schon entpsrechende Veröffentlichungen wahrnehmen, sofern der Inhalt der Wahrheit entspricht und nicht dazu gedacht ist den Gegner vorsätzlich zu schädigen. Ein objektiver (!) Erfahrungsbericht einer Reise kann hier nicht schädlich sein.
Wieso reichen Sie nicht Klage ein? Diese könnte auch öffentlich zugestellt werden wenn sich der Gegner versteckt hält? Dies würde allerdings nur fruchten, sofern bei einer Vollstreckung etwas zu holen wäre.
Wurden Ihnen vor Vertragschluss wissentlich zusagen gemacht, die sich im Nachhinein nachweislich als falsch dargestellt haben, so wäre hier auch noch an eine Strafanzeige wegen Betrugs zu denken. Ein kurzer Schriftsatz mit entsprechendem Hinweis an die Gegenseite könnte unter Umständen helfen. Ein derartiger Hinweis auf eine Strafanzeige ist im Übrigen absolut zulässig.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
Rechtsanwalt