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Fehlerhafte Quadratmeterberechnung

27. Februar 2008 21:40 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Aufgrund umfangreicher Renovierungen unserer Mietwohnung haben wir die Quadratmeterzahl unserer Wohnung professionell ausmessen lassen, dabei entstand eine Differenz von 1,83m² zur im Mietvertrag angegebenen Nutzfläche. Wir wohnen seit dem Jahr 2000 in diesem Mietobjekt und rein rechnerisch (inkl. aller Erhöhungen) ergibt sich damit eine Summe von 932,90€ die wir über die Jahre zuviel gezahlt haben.
Können wir diesen Betrag von unserem Vermieter zurückfordern?

Sehr geehrter Ratsuchender,

1. Ein Anspruch auf Ersatz besteht dann, wenn in Ihrem Mietvertrag der Mietpreis an die Quadratmeterzahl gebunden ist.
2. Wenn in Ihrem Angaben zu den Quadratmetern gemacht sind, können Sie auch nachträglich Miete zurück verlangen. Das ist aber erst dann möglich, wenn die Abweichung nicht „unerheblich“ ist. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Abweichung unter 10% als unerheblich anzusehen ist und in einem solchen Fall eine Minderung des Mietpreises nicht möglich ist, (AZ: VIII ZR 133/03 - Urteil vom 24. März 2004). Ist die Abweichung größer als 10% der Wohnungsfläche, ist die Abweichung maßgeblich und kann der Mietpreis entsprechend gemindert werden.
3. Bei der Berechnung werden Wohnräume voll angerechnet, sofern die Raumhöhe 2m beträgt; bei Keller, Waschraum, Garage oder Trockenraum werden nur maximal ½ der Fläche angerechnet.



Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München

TEL: (089) 45 75 89 50
FAX: (089) 45 75 89 51

info@anwaeltin-heussen.de

Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

Rückfrage vom Fragesteller 27. Februar 2008 | 22:29

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, welche mir sehr weitergeholfen hat. Unsere Gesamtnutzfläche beträgt über 90qm so dass die Abweichung ca. 2% beträgt, eine Rückforderung ist ergo nicht möglich. Kann ich aber von unserem Vermieter eine Nachbesserung des Mietvertrages für zukünftige Berechnungen verlangen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Februar 2008 | 12:31

Die Änderung muss einvernehmlich herbeigeführt werden. Sie können ihn aufgrund der geringen Abweichung nicht zwingen, einer Änderung des Vertrages zuzustimmen. Sie können aber die Problematik ansprechen und versuchen, den Vermieter zu einer Anpassung für die Zukunft zu bewegen.

Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin

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