Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Fehlende Schichtablösung

1. Juni 2022 18:29 |
Preis: 55,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


22:08

Guten Tag,

ich arbeite im öffentlichen Nahverkehr als Disponent in einer Leitstelle in NRW. Die Leitstelle ist mit einem Mitarbeiter als Einzelarbeitsplatz im Dreischichtbetrieb rund um die Uhr besetzt.
Meine Frage ist nun: Was ist zu tun, wenn zum Feierabend kurzfristig keine Schichtablösung kommt (z.B. kurzfristige Krankmeldung, Planungsfehler im Dienstplan durch den Vorgesetzten etc.). Der gültige Tarifvertrag ist der TVÖD VKA, in dem es auch in §6 sinngemäß heißt, dass Mitarbeiter zur Leistung von Überstunden verpflichtet sind, wenn eine betriebliche Notwendigkeit besteht. Eine weitergehende Betriebsvereinbarung zu diesem Thema existiert nicht.
Grundsätzlich gibt es bei uns ein Bereitschaftshandy der Betriebsleitung, auf dem man in einem solchen Fall anrufen könnte.
Der Fall, von dem ich ausgehen möchte, ist der ungünstigste, nämlich dass man am Wochenende Nachtschicht hat (22:00-06:00 Uhr) und keine Ablösung um 6 Uhr früh am Samstag oder Sonntag kommt.
1. Darf die Betriebsleitung anordnen, dass man länger bleiben muss, auch wenn man z.B. einen privaten Termin oder eine Verabredung hat? Muss man dieser Anordnung Folge leisten? Und wenn ja, wie lange muss man dann maximal bleiben? Könnte man sich ggf. auch wegen "Übermüdung" für nicht weiter arbeitsfähig erklären?
2. Was ist zu tun, wenn die Betriebsleitung auch nach mehreren Versuchen auf dem Bereitschaftshandy nicht zu erreichen ist? Reicht es dann aus, per E-Mail Bescheid zu geben und darf man dann den Arbeitsplatz verlassen?
Vielen Dank und freundliche Grüße.

1. Juni 2022 | 19:35

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragensteller,

1) § 6 Abs. 2 ArbzG bestimmt:

"(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung."

Es ist also nur möglich die Schicht auf bis zu 10 h zu verlängern.

In der Regel sind private Verabredungen nachrangig bis auf Ausnahmen.

Hat man entsprechende ärztliche Atteste kann auch eine Arbeitsverweigerung möglich sein, wobei das das aggressivste Mittel ist.

2) Das würde ich eher niemanden empfehlen. Außer ich hätte im Vorfeld über ärztliche Atteste die Lage klar geregelt.

Denn eine Arbeitsverweigerung ohne entsprechendes argumentatives back up kann weitreichende Folgen haben.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger


Rückfrage vom Fragesteller 1. Juni 2022 | 20:43

Guten Abend,

Danke für die schnelle Antwort. Die grundsätzliche Begrenzung auf 10 Stunden ist mir bekannt. Allerdings ist meine Frage im Kern noch nicht ganz beantwortet:
1. Darf der Arbeitgeber in solch einem Fall ad hoc (!) anordnen, dass man länger zu bleiben hat? So weit ich weiß, müssen Überstunden i.d.R. 4 Tage im Voraus angeordnet werden.
2. Und was ist zu tun, wenn der Arbeitgeber (in Form des Bereitschaftshandys) nicht zu erreichen ist? Gemäß Ihrer Antwort müsste man dann ja spätestens nach 10 Stunden (also nach der Nachtschicht, die um 22 Uhr begonnen hat, dann um 8 Uhr morgens) den Arbeitsplatz verlassen, wenn der Arbeitgeber dann immer noch nicht erreicht werden konnte. Habe ich das so richtig verstanden? Danke und freundliche Grüße.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Juni 2022 | 22:08

Sehr geehrter Fragensteller,

1) An sich nicht. Andererseits hat der Arbeitgeber natürlich auch wichtige Belange in Form der Aufrechterhaltung des Nahverkehrs. In Anbetracht dessen werden wohl regelmäßig Belange des Arbeitgebers überwiegen, wenn man nicht z.B. durch Atteste gravierende Gegenszenarien aufbaut.

2) Korrekt ist es, dass man nach 10 h Arbeit den Arbeitsplatz verlassen darf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Pausen in der Regel nicht als Arbeitszeit zählen.

Das alles unter der Prämisse, dass es kein abweichenden Regelungen im Sinne von § 7 für Sie gibt. UU kann da die Personalvertretung noch vertieft weiter helfen.

MfG RA Saeger

ANTWORT VON

(2022)

Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Miet- und Pachtrecht, Familienrecht, Erbrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Internationales Recht, Nachbarschaftsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118979 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER