Sehr geehrter Fragensteller,
1) § 6 Abs. 2 ArbzG bestimmt:
"(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung."
Es ist also nur möglich die Schicht auf bis zu 10 h zu verlängern.
In der Regel sind private Verabredungen nachrangig bis auf Ausnahmen.
Hat man entsprechende ärztliche Atteste kann auch eine Arbeitsverweigerung möglich sein, wobei das das aggressivste Mittel ist.
2) Das würde ich eher niemanden empfehlen. Außer ich hätte im Vorfeld über ärztliche Atteste die Lage klar geregelt.
Denn eine Arbeitsverweigerung ohne entsprechendes argumentatives back up kann weitreichende Folgen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail:
Guten Abend,
Danke für die schnelle Antwort. Die grundsätzliche Begrenzung auf 10 Stunden ist mir bekannt. Allerdings ist meine Frage im Kern noch nicht ganz beantwortet:
1. Darf der Arbeitgeber in solch einem Fall ad hoc (!) anordnen, dass man länger zu bleiben hat? So weit ich weiß, müssen Überstunden i.d.R. 4 Tage im Voraus angeordnet werden.
2. Und was ist zu tun, wenn der Arbeitgeber (in Form des Bereitschaftshandys) nicht zu erreichen ist? Gemäß Ihrer Antwort müsste man dann ja spätestens nach 10 Stunden (also nach der Nachtschicht, die um 22 Uhr begonnen hat, dann um 8 Uhr morgens) den Arbeitsplatz verlassen, wenn der Arbeitgeber dann immer noch nicht erreicht werden konnte. Habe ich das so richtig verstanden? Danke und freundliche Grüße.
Sehr geehrter Fragensteller,
1) An sich nicht. Andererseits hat der Arbeitgeber natürlich auch wichtige Belange in Form der Aufrechterhaltung des Nahverkehrs. In Anbetracht dessen werden wohl regelmäßig Belange des Arbeitgebers überwiegen, wenn man nicht z.B. durch Atteste gravierende Gegenszenarien aufbaut.
2) Korrekt ist es, dass man nach 10 h Arbeit den Arbeitsplatz verlassen darf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Pausen in der Regel nicht als Arbeitszeit zählen.
Das alles unter der Prämisse, dass es kein abweichenden Regelungen im Sinne von § 7 für Sie gibt. UU kann da die Personalvertretung noch vertieft weiter helfen.
MfG RA Saeger