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Familienheimfahrt doppelte Haushaltsführung

30. Mai 2025 09:51 |
Preis: 65,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


09:56

Ich möchte eine Frage zu der steuerlichen Behandlung von Familienheimfahrten stellen.
Meine Frau und ich wohnen mit Hauptwohnsitz in Sachsen und pendeln beide zur Arbeit-bei verschiedenen Arbeitgebern-nach Bayern. Am Arbeitsort haben wir eine Wohnung gemietet,welche als doppelte Haushaltführung anerkannt ist.
Ich bin Aussendienstler im techn.Kundendienst im Gebiet
Süddeutschland und habe dafür vom Arbeitgeber einen Dienstwagen erhalten,welchen ich nach 1-% Methode versteuere und entsprechend privat nutzen kann.
Die wöchentlichen Familienheimfahrten führen wir mit diesem Fahrzeug durch, wodurch für mich der Ansatz der Kilometerpauschale entfällt!
Meine Frage ist, wie verhält es sich mit meiner Frau? Sie absolviert die Familienheimfahrten in meinen Firmenwagen als Mitfahrer und bekommt von ihrem Arbeitgeber auch keinerlei Erstattungen dafür. Können wir für meine Frau die Familienheimfahrten in der Steuererklärung geltend machen? Wir sind zusammen veranlagt.Das Finanzamt hat den für meine Frau beantragten Ansatz der Familienheimfahrt abgelehnt.Als Begründung wurde argumentiert, die Familienheimfahrten wurden im Firmenwagen des Ehemanns durchgeführt.
Wir sind der Meinung,das Finanzamt liegt hier falsch,da der Firmenwagen vom Arbeitgeber des Ehemanns gestellt wird.
Wir möchten wissen,ob bei einem Einspruch Aussicht auf Erfolg besteht!

30. Mai 2025 | 11:12

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Ein Einspruch gegen die Ablehnung des Werbekostenabzuges sollte Erfolg haben.

Der Werbekostenabzug ist nach der Rechtsprechung auch dann zu gewähren, wenn der Angestellte ohne Aufwendungen die Familienheimfahrt antritt, bspw. bei einer (kostenlosen) Mitnahme durch Verwandte oder bei einer Fahrgemeinschaft, so der BFH mit Urteil v. 18.04.2013 – VI R 29/12.

Daher legen Sie einen Einspruch gegen den Bescheid ein und begründen diesen unter Bezug auf die Rechtsprechung.


Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.

Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 3. Juni 2025 | 08:44

Hallo Herr Braun,vielen Dank für ihre aussagekräftige Antwort!
Macht es nach ihrer Erfahrung Sinn den Einspruch direkt von einem Anwalt durchführen zu lassen? Ich traue mir das inhaltlich und förmlich exakte verfassen eines solchen Schreibens durchaus zu,habe jedoch das Gefühl,daß ich als „ Laie" vom FA nicht ernst genommen werden könnte! Zumal wir eine entsprechende Rechtsschutzversicherung haben.
Mit freundl.Grüssen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Juni 2025 | 09:56

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn Sie für diesen Rechtsbereich rechtsschutzversichert sind, können Sie den Einspruch auch durch einen Rechtsanwalt erstellen lassen, das wäre möglich und auch sinnvoll.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt

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