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Familienheim

29. November 2022 23:11 |
Preis: 52,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Guten Abend.

Meine Frau, meine Kinder und ich werden das Haus meiner Eltern erben und wohnen derzeit im eigenen Haus. Kann ich nach einer Trennung das geerbte Haus als Familienheim beziehen und meinen Erst-Wohnsitz ummelden und meine Frau kann in unserem alten Haus wohnen bleiben inkl. angemeldetem Erst-Wohnsitz? Reicht eine Trennung oder muss eine Scheidung vollzogen werden?

Freundliche Grüße,
R

30. November 2022 | 06:29

Antwort

von


(758)
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63667 Nidda
Tel: 06043 801 59 60
Web: https://ra-krueckemeyer.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben.

Sie müssen als Eheleute nicht zusammen leben. Auch die Meldung getrennter Wohnsitze ist unproblematisch.
Wird die Scheidung nicht durchgeführt, hat dies vor allem vermögenstechnische Nachteile. Trotz Trennung wird der Zugewinn bei einer Scheidung erst ab Eingang des Scheidungsantrages ermittelt (Auch wenn Sie 10 Jahre getrennt gewirtschaftet haben). Im Erbfall erhält der Ehegatte ein Erbanteil usw.

Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 5. Dezember 2022 | 09:34

Vielen Dank. Meine Frage zielt darauf ab, durch eine Scheidung zu ermöglichen, dass die Familie nicht komplett umziehen muss (schulpflichtige Kinder, die ich nicht aus ihrem gewohnten Alltag reißen will versus intensive Erbschaftssteuer beim zu erbenden Haus, da teure Gegend) und dennoch das Haus steuerfrei, da Familienheim, geerbt werden kann – ich würde das geerbte Haus dann beziehen. Daher die Frage nach Trennung oder Scheidung. Wäre dieses Vorgehen eine Möglichkeit?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Dezember 2022 | 10:28

Sehr geehrter Fragesteller,

die steuerliche "Selbstnutzung" stellt nicht nur auf den gemeldeten Wohnsitz ab sondern auch auf die tatsächliche Nutzung. Wenn Sie also tatsächlich in dem geerbten Haus wohnen, hätte das den angestrebten Effekt.

Sollten weitere Rückfragen bestehen, können Sie mich via Email kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt

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