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Falscher Absender auf Paket

| 25. März 2021 22:04 |
Preis: 40,00 € |

Strafrecht


Zusammenfassung

Kann der angegebene falsche Absender rechtliche Schritte gegen mich einleiten, wenn ich ein Paket mit seinem Namen als Absender versende?

Die Angabe eines falschen Absenders auf einem Paket ist nicht strafrechtlich relevant und es entstehen keine zivilrechtlichen Geldansprüche, solange dem falschen Absender kein finanzieller Schaden entsteht. Der falsche Absender könnte jedoch einen Unterlassungsanspruch geltend machen, um weitere solche Handlungen zu verhindern.

Ich habe ein Paket versendet und einen falschen Absender auf dem Paket angegeben. Das Paket sollte per Nachnahme aufgrund eines Streiches an jemand anderen zugestellt werden. Hintergrund war hier, das ich wissentlich von dem Empfänger des Paketes reingelegt worden bin auf einer auktionsplattform. Nach mehreren Nachrichten habe ich gemerkt, dass sich der Empfänger dahinter verbirgt. Ich wollte ihm somit einen Denkzettel verpassen. Der Empfänger hat die Annahme verweigert und das Paket ging zurück zum Absender.
Nun ist meine Frage, wenn das Paket beim angeblichen Absender eintrifft, ob dieser rechtliche Schritte einleiten könnte oder nicht? Dem angeblichen Absender entstehen keinerlei Kosten, da das Porto ja bereits gezahlt worden ist. Vielen Dank

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die Angabe eine falschen Absenders auf einem Paket ist nicht strafbar. In strafrechtlicher Hinsicht ist die beschriebene Handlung daher nicht relevant.

Wenn dem falschen Absender durch die Angelegenheit kein finanzieller Schaden entsteht, so bestehen in zivilrechtlicher Hinsicht keine Geldansprüche gegen Sie. Allenfalls könnte der falsche Absender gegen Sie einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 I BGB in entsprechender Anwendung geltend machen, um Sie von weiteren Handlung dieser Art abzuhalten. In der Folge müssten Sie eine Unterlassungserklärung abgeben, in der Sie sich verpflichten, die Handlung nicht zu wiederholen und im Falle der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Weitere Rechtsfolgen drohen indes nicht.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein und stehe Ihnen bei Rückfragen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

Bewertung des Fragestellers 26. März 2021 | 06:23

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