Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Angabe eine falschen Absenders auf einem Paket ist nicht strafbar. In strafrechtlicher Hinsicht ist die beschriebene Handlung daher nicht relevant.
Wenn dem falschen Absender durch die Angelegenheit kein finanzieller Schaden entsteht, so bestehen in zivilrechtlicher Hinsicht keine Geldansprüche gegen Sie. Allenfalls könnte der falsche Absender gegen Sie einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 I BGB in entsprechender Anwendung geltend machen, um Sie von weiteren Handlung dieser Art abzuhalten. In der Folge müssten Sie eine Unterlassungserklärung abgeben, in der Sie sich verpflichten, die Handlung nicht zu wiederholen und im Falle der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen.
Weitere Rechtsfolgen drohen indes nicht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein und stehe Ihnen bei Rückfragen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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