Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Sie sollten jedenfalls die Flucht nach vorne antreten und mit dem Steuerprüfer in jeder Hinsicht kooperieren.
Wenn Sie nachweisen können, dass Sie tatsächlich Werkzeuge für einen Kaufpreis von TEUR 20 erworben haben, läge zumindest keine Steuerverkürzung bzw. die Erlangung eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils vor und eine Steuerstraftat im Sinne von § 370 AO
käme nicht in Betracht.
Nach meiner Erfahrung ist es in einem solchen Stadium unbedingt anzuraten, sich durch einen Strafverteidiger vertreten zu lassen.
Problematisch kann es dann werden, wenn es sich bei der in Rede stehenden Rechnung um eine gefälschte Rechnung handelt. Nach Ihrem Sachvortrag ist davon aber nicht auszugehen.
Voraussetzung für eine strafbefreiende Selbstanzeige ist, dass durch unrichtige oder unvollständige Angaben der Tatbestand des § 370 AO
erfüllt worden ist.
Straffreiheit tritt allerdings nicht ein, wenn vor der Selbstanzeige ein Amtsträger der Finanzbehörden zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist.
Eine Selbstanzeige hätte insoweit vor dem Steuerprüfungsbeginn erklärt werden müssen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Was würde denn passieren, wenn es eine gefälschte RG wäre, und ich diese durch eine andere Ersetze?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Wenn Sie eine gefälschte Rechnung für den Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug wissentlich und willentlich heranziehen, kommen die Straftatbestände der Steuerhinterziehung nach § 370 AO
sowie gfls. der Urkundenfälschung nach § 267 StGB
in Betracht.
Diese Form der Steuerhinterziehung führt beim Rechnungsemfpänger in der Regel dazu, dass der Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug versagt wird.
Derjenige, der gefälschte Rechnungen erstellt und in den Rechtsverkehr bringt, ist Schuldner der in dieser Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer, vgl. § 14 c Abs. 2 UStG
. Eine Korrektur der Rechnung scheidet in diesem Fall aus.
Zur Frage der Selbstanzeige sei noch erwähnt, dass die bereits durch die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung gesperrt wird.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth