Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
auf der Grundlage der von Ihnen unterbreiteten Informationen beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Nach § 434 Abs. 1 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Übergabe (Gefahrübergang) den subjektiven und objektiven Anforderungen entspricht (§ 434 Abs. 1 BGB). Die objektiven Anforderungen beinhalten, dass die Sache sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann (§ 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 u. 2 BGB).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund spricht vieles dafür, dass Ganzjahresreifen, die ohne Alpine-Symbol ab Oktober 2024 nicht mehr als wintertauglich gelten, nicht die objektiven Anforderungen an die Beschaffenheit erfüllen, die der Käufer erwarten kann. Das stellt einen Sachmangel dar, da die Reifen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigen. Die Argumentation des Autohauses geht an dieser Rechtslage vorbei.
Damit lässt sich sagen, dass das Autohaus wohl verpflichtet ist, die Reifen kostenlos auszutauschen, weil insoweit ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB vorliegt.
Als nächsten Schritt sollten Sie das Autohaus schriftlich (Einwurfeinschreiben) unter Fristsetzung (14 Tage) auffordern, die Reifen im Rahmen der kaufrechtlichen Gewährleistung gegen solche auszutauschen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Meine Antwort ist, wie von Ihnen im Rahmen dieser Plattform erwünscht, lediglich eine erste rechtliche Einschätzung. Sie kann eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen, zumal selbst eine geringe Abweichung der Sachverhaltsangaben zu einem anderen Ergebnis führen kann. Für eine genauere Bewertung der Rechtslage bedarf es der Vertragsunterlagen. Nicht ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, ob Sie das Auto im Rahmen einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit und damit als Unternehmer (§ 14 BGB) geleast haben oder als Verbraucher im Sinn des § 13 BGB.
Wenn das Autohaus auf Ihr Schreiben hin den geltend gemachten Anspruch nach wie vor ablehnt, ist es ratsam, einen örtlichen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Wenn Sie es wünschen, kann aber auch ich nach eingehenderer Prüfung der Angelegenheit für Sie tätig werden.
Sollte etwas unklar oder offengeblieben sein, können Sie gerne die (kostenlose) Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Wünschmann
(Rechtsanwalt)
Antwort
vonRechtsanwalt Jürgen Wünschmann
Von-Rudhart-Str. 6a
94032 Passau
Tel: 0851 379 304 84
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Juergen-Wuenschmann-__l108703.html
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Wünschmann,
vielen Dank für die ausführliche Rückmeldung.
Als Ergänzung:
Wir haben das Fahrzeug über unsere GbR geleast. Würde das etwas an den von Ihnen geschilderten Sachverhalt ändern?
Halten Sie es für sinnvoll, Ihnen die Vertragsunterlagen sowie den bereits stattgefundenen Schriftwechsel zukommen zu lassen, um eine eingehender Prüfung vornehmen zu können und ggf. für uns tätig zu werden?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Rückfrage wie folgt:
das Leasen des Fahrzeugs über Ihre GbR kann insbesondere dann etwas ändern, wenn Ihre GbR rechtsfähig ist und Sie das Rechtsgeschäft damit in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit vorgenommen haben. In diesem Fall sind Sie als Unternehmer tätig gewesen, so dass z.B. die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners weniger intensiv ist.
Sie können mir gerne die Unterlagen zu einer eingehenderen Prüfung zukommen lassen. Bitte kontaktieren Sie mich zuvor über meine auf diesem Portal hinterlegte E-Mail-Adresse.
Ich wünsche Ihnen noch einen guten Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Wünschmann
(Rechtsanwalt)
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
ergänzend zu dem bisher Dargelegten noch Folgendes:
Zu denken wäre auch daran, dass der Leasinggeber in Kenntnis der schon bei Übergabe des Fahrzeugs bestehenden Rechtslage (vgl. § 36 Abs. 4a StVZO i.d.F. vom 20.7.2023) kannte und akzeptiert hat. In diesem Fall hätten Sie aus den Gewährleistungsrechten, die Ihnen der Leasinggeber üblicherweise abtritt, wohl keinen Anspruch gegen das Autohaus. Ihr Anspruch müsste sich dann gegen den Leasinggeber richten, weil das Fahrzeug eine zum gewöhnlichen Gebrauch nicht geeignete Bereifung aufweist.
Ihr Fall ist nicht einfach gelagert, so dass es zu einer abschließenden rechtlichen Beurteilung einer umfassenden Sachverhaltskenntnis bedarf.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Wünschmann
(Rechtsanwalt)