Gerne zu Ihren Fragen:
Zunächst wäre zu prüfen, ob nicht bereits eine Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Die ist wegen der VU-Flucht noch nicht eingetreten, denn eine Tat mit Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verjährt gemäß § 78 III Nr. 4 StGB
erst nach fünf Jahren. Was die wohl uneidlichen Falschaussagen betrifft, tritt Verjährung nach 3 Jahren ein, § 78 I Nr. 5 StGB
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Mithin sind die mutmaßlichen Taten der Unfallgegnerin, bzw. Unfallflüchtigen noch verfolgbar und Ihr Freund kann als Geschädigter ein Ermittlungsverfahren durch Strafanzeige bei jeder Polizeidienststelle oder direkt bei einer Staatsanwaltschaft in die Wege leiten.
Das ist auch deshalb zielführend, weil man mit einem sog. Adhäsionsantrag auch den zivilrechtlichen Anspruch auf ein Schmerzensgeld direkt in das Strafverfahren kostengünstig (ggf. auch mit einen Prozesskostenhilfeantrag) einbringen kann.
Der von Ihnen problematisierte Konflikt einer etwaigen Falschaussage Ihres Freundes entsteht dadurch, dass man – vereinfacht ausgedrückt - in einem Strafprozess als Angeklagte/r „ungestraft lügen darf"; Ihr Freund demgegenüber als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet ist.
Hinzu kommt, dass in der Tat Ihr Freund im Wiederholungsfall auch mit einer höheren Strafzumessung rechnen müsste.
ABER:
All das setzt selbstverständlich voraus, dass der wirkliche Geschehensablauf im Strafverfahren nach tatrichterlicher Überzeugung ohne vernünftigen Zweifel aufgeklärt wird UND die Version Ihres Freundes NICHT dem entspräche.
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Eine seriöse Prognose hierzu ist mangels vollständiger Kenntnis aller Akten nicht möglich.
Ihrer Schilderung nach – die Sie aber leider auch nicht Tatzeugin sind (!) – wäre es in der Tat schwer zu ertragen, wenn die Unfallflüchtige ungestraft davon käme. Es ist aber keineswegs die unabdingbare Folge, dass dann Ihr Freund bestraft würde. Vielmehr würde dies in einem NEUEN Ermittlungsverfahren zu klären sein. Und in diesem Verfahren gilt für Ihren Freund die Unschuldsvermutung und der Grundsatz, dass der Staatsanwalt den Beweis der Schuld zu erbringen hat, und nicht Ihr Freund seine Unschuld beweisen muss.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
W. Burgmer
- Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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