Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Dies ist leider nicht möglich, da eine Falschaussage nicht vorliegt.
Eine Falschaussage nach § 153 StGB liegt vor, wenn ihr Unfallgegner vor einem Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt.
Die Kraftfahrthaftpflichtversicherung ist keine solche zuständige Stelle, so dass eine Strafbarkeit wegen einer Falschaussage nicht gegeben ist.
Ihr Unfallgegner kann sich dagegen, wenn er eine für sich günstigeren Unfallablauf darstellt, wegen Betrugs nach § 263 StGB strafbar gemacht haben, da er damit eine bessere Regulierungsquote für sich erreicht.
Eine Anzeige wegen Betrugs ist grundsätzlich denkbar.
Das Problem dabei sind jedoch die Erfolgsaussichten einer solchen Anzeige.
Soweit das Ermittlungsverfahren gegen Ihren Unfallgegner eingeleitet werden wird, wird Ihre Aussage gegen seine Aussage stehen.
Das bedeutet, dass in diesem Fall das Verfahren gegen den Unfallgegner nach dem Grundsatz in dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten) eingestellt werden wird.
Soweit der Sachverhalt nicht aufklärbar ist, wird es in der Tat zu einer Schadensteilung 50:50 kommen.
Sie sollten jedoch überlegen einen Sachverständigen zu konsultieren. Vielfach kann aus dem Schadensbild den Schleifspuren am Fahrzeug und Lackschäden auf den Unfallhergang geschlossen werden. Ob dies in Ihrem Falle möglich ist, darüber kann Ihnen nur ein Sachverständiger Auskunft geben.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl Rechtsanwalt