Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Sie können von dem Veranstalter die Rückzahlung der Veranstaltungsgebühren sowie Schadensersatz für die Hin- und Rückfahrt verlangen. Der Veranstalter muß beweisen, dass er die Teilnahmebestätigung rechtzeitig versandt hat. Der Poststempel hat bei Frankiermaschinen keine Beweiskraft.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Herr Weber,
vielen Dank für Ihrer schnelle Auskunft, aber es wäre nett gewesen wären Sie auch auf folgende Punkte eingegangen.
1. Was wenn die falschen Informationen von der Internetseite genommen werden?
2. Kann der Veranstalter einfach die Schuld auf den Direktor der Rennstrecke schieben?
3. Ist es von Bedeutung, dass es ein belgischer Veranstalter ist?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn die Informationen von der Internetseite genommen werden, haben Sie ein Beweisproblem. Ich rege daher an, die Seite auszudrucken.
Nein, der Veranstalter kann die Schuld nicht auf den Direktor der Rennstrecke abschieben.
Ja, ist es. Belgisches Recht kann sich teilweise erheblich von deutschem Recht unterscheiden.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt