Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ist ein als „Neuwagen" gekaufter Wagen nicht fabrikneu, so liegt hierin ein Mangel begründet, da die Neuwageneigenschaft als konkludente Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs 1 S 1 BGB
zu qualifizieren ist. Ein Neuwagen aus der Bauserie des Vorjahres ist grds. nicht mehr fabrikneu, wenn mittlerweile ein neues Modell erschienen ist – es liegt dann ein Sachmangel vor.
In Ihrem Fall ist aufgrund der Bestellung eines Neufahrzeuges die Eigenschaft „fabrikneu" vereinbart worden. Das Ihnen als Neuwagen verkaufte Fahrzeug ist dann nicht mehr „fabrikneu", wenn das Model bei Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr unverändert hergestellt wurde. Insofern kommt es auf den Zeitpunkt der Produktionsumstellung an (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 16.07.20103, Az.: VIII ZR 243/02
), den Sie in Erfahrung bringen sollten. Erfolgte die Produktionsumstellung vor Abschluss des Kaufvertrages, wofür einiges spricht, wird ein Mangel vorliegen, der Sie zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen wird. Erfolgte die Produktionsumstellung demgegenüber erst nach Abschluss des Kaufvertrages, wird nicht von einem modellveralteten Fahrzeug ausgegangen werden können, so dass kein Mangel vorliegen wird. Andererseits kann der Händler von Neufahrzeug auch in diesem Fall verpflichtet sein, den Kunden ungefragt auf einen bevorstehenden Modellwechsel zu informieren. Nachdem das Nachfolgemodell bereits ab März 2019 lieferbar ist, dürfte es sich bei der Aussage des Verkäufers, er könne den Zeitpunkt des Modellwechsels nicht vorhersehen, um eine reine Schutzbehauptung handeln. Aus der Verletzung der Hinweispflicht des Verkäufers können sich Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen ergeben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mit für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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