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Fahrzeug Kaufvertrag

5. Februar 2019 13:12 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Guten Tag.
Folgender Sachverhalt: ich habe am 19.12.2018 ein neues Fahrzeug der Premiumklasse gekauft (>120 TSD €).
Der Autoverkäufer hat mir auf diesen Kauf auch einen ordentlichen Nachlass eingeräumt, worüber ich mich natürlich seinerzeit sehr freute.
Zu meinem Bedauern erhielt ich Anfang Januar eine Werbeemail des Autohauses, worin das Nachfolgemodell (lieferbar ab März 2019) beworben wird.
Ich fühle mich nun schlicht und ergreifend durch das Autohaus getäuscht, da diese mir einen Neuwagen (was das an mich verkaufte KFZ zweifelsfrei ist), ohne Hinweis auf den anstehenden Modellwechsel, und darüber hinaus noch mit einem Produktionsdatum 05/2018 verkauft haben. Das Fahrzeug soll Ende März an mich ausgeliefert werden.
Den Verkäufer habe ich daraufhin angesprochen, welcher zum Ausdruck brachte, er könne den Zeitpunkt des Modellwechsels ja nicht vorhersehen, bietet mir jedoch kulanterweise gegen einen deutlichen Mehrpreis an, auf die neue Modellreihe umzusteigen. Wie ist der Vorgang zu bewerten?

5. Februar 2019 | 15:15

Antwort

von


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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ist ein als „Neuwagen" gekaufter Wagen nicht fabrikneu, so liegt hierin ein Mangel begründet, da die Neuwageneigenschaft als konkludente Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs 1 S 1 BGB zu qualifizieren ist. Ein Neuwagen aus der Bauserie des Vorjahres ist grds. nicht mehr fabrikneu, wenn mittlerweile ein neues Modell erschienen ist – es liegt dann ein Sachmangel vor.

In Ihrem Fall ist aufgrund der Bestellung eines Neufahrzeuges die Eigenschaft „fabrikneu" vereinbart worden. Das Ihnen als Neuwagen verkaufte Fahrzeug ist dann nicht mehr „fabrikneu", wenn das Model bei Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr unverändert hergestellt wurde. Insofern kommt es auf den Zeitpunkt der Produktionsumstellung an (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 16.07.20103, Az.: VIII ZR 243/02 ), den Sie in Erfahrung bringen sollten. Erfolgte die Produktionsumstellung vor Abschluss des Kaufvertrages, wofür einiges spricht, wird ein Mangel vorliegen, der Sie zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen wird. Erfolgte die Produktionsumstellung demgegenüber erst nach Abschluss des Kaufvertrages, wird nicht von einem modellveralteten Fahrzeug ausgegangen werden können, so dass kein Mangel vorliegen wird. Andererseits kann der Händler von Neufahrzeug auch in diesem Fall verpflichtet sein, den Kunden ungefragt auf einen bevorstehenden Modellwechsel zu informieren. Nachdem das Nachfolgemodell bereits ab März 2019 lieferbar ist, dürfte es sich bei der Aussage des Verkäufers, er könne den Zeitpunkt des Modellwechsels nicht vorhersehen, um eine reine Schutzbehauptung handeln. Aus der Verletzung der Hinweispflicht des Verkäufers können sich Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen ergeben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mit für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin


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