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Fahrschein einbehalten

| 16. Mai 2019 21:10 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Mariam Sedighzadeh Shoja

Guten Tag
Heute hat mein 15jähriger Sohn vergessen seinen Fahrschein abzustempeln. Der Kontrolleur hat seine Personalien aufgenommen und ihn aufgefordert das Bußgeld in Höhe von 60€ zu überweisen. Zudem hat der Kontrolleur meinem Sohn seinen ungestempelten Fahrschein abgenommen, mit der Begründung, er müsse ja die aktuelle Fahrt auch noch bezahlen. Darf er das? Jemader gar keinen Fahrschein dabei hat, muss doch auch nur 60€ Strafe zahlen, oder? Ist das Einbehalten des Fahrscheines Rechtens?
Vielen Dank und schöne Grüße.

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Für die Wegnahme sowie den Einbehalt des Fahrscheins sehe ich keine Rechtsgrundlage. Der Fahrschein dürfte im Eigentum Ihres Sohnes stehen und kann deswegen wieder herausverlangt werden. Wenn Ihrem Sohn der Fahrschein unter Drohung/Zwang/Gewaltanwendung weggenommen wurde, ist dies möglicherweise sogar strafrechtlich relevant.

Von erhöhtem Interesse dürfte in Ihrem Fall zudem sein, dass Minderjährige nach der überwiegenden Rechtsprechung zur Zahlung eines sogenannten erhöhten Beförderungsentgelts nicht verpflichtet sind, da Minderjährige nicht eigenständig wirksam Verträge eingehen und somit auch den Beförderungsbedingungen nicht zustimmen können, aus denen sich die Verpflichtung zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts ergibt.

Ich würde Ihnen daher anraten, die Zahlung der geforderten € 60,00 zu verweigern und den Fahrschein herauszufordern. Sollte das Beförderungsunternehmen Sie weiter zur Zahlung auffordern bzw. den Fahrschein nicht herausgeben, können Sie sich gern nochmals über mein Büro bei mir melden (Kontakdaten nebenstehend), ich helfe Ihnen dann gerne weiter.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen
M. Shoja (Rechtsanwältin)

Rückfrage vom Fragesteller 16. Mai 2019 | 21:59

Falls wir die Zahlung verweigern kann das Unternehmen uns anzeigen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Mai 2019 | 22:38

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Rückfrage.

Der Straftatbestand der Erschleichung von Leistungen § 265a StGB steht bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ohne entsprechenden Fahrschein im Raume, jedoch nur, wenn dies absichtlich geschieht. Wenn Ihr Sohn es lediglich vergessen hat, den Fahrschein abzustempeln, dann ist sein Verhalten strafrechtlich nicht relevant.

Jeder hat zu jedem Zeitpunkt das Recht, eine Strafanzeige zu erstatten, wenn er meint, dass eine Straftat vorliegt - hieran ändert die Zahlung/Nichtzahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts nichts. In dem Fall Ihres Sohnes wird das Verfahren - wenn Strafanzeige erstattet werden sollte - jedoch bereits mangels Tatverdachts eingestellt werden müssen, da keine Straftat vorliegt. Ohnehin wird im Falle der sogenannten "Erschleichung von Leistung" das Strafverfahren bei Ersttätern in aller Regel eingestellt. Lediglich bei notorischen "Schwarzfahrern" wird die Tat zur Anklage gebracht.

Mit freundlichen Grüßen
M. Shoja (Rechtsanwältin)

Bewertung des Fragestellers 16. Mai 2019 | 22:30

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