Sehr geehrte Damen und Herren,
auf einer nicht verkehrswidrigen Fahrt von mir mit dem Fahrrad auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg (Zeichen 240) bin ich an einem 60 cm in den Radweg hineinragenden Ast (mit beiden Händen am Lenker!) hängengeblieben und zum Sturz gekommen. Bin selbst 44 Jahre alt und ein trainierter Mountainbiker. Bin weder zu schnell noch mit "Klickpedalen" gefahren. Habe das Rechtsfahrgebot eingehalten. Dabei habe ich mir einen Oberschenkelhalsbruch zugezogen, weil ich unglücklich auf meine linke Hüfte aufgeschlagen bin. Der starke Heckenast mit "Grün" dran, ragte direkt, in Fahrtrichtung auf der rechten Seite der Radweg-Fahrbahn, aus einer an den Radweg grenzenden Hecke heraus. Der Radweg hat eine Breite von ca. 200 cm. Die Breite meines Fahrradlenkers beträgt 70 cm. Meine Frage nun: Kann ich Schadensersatzansprüche (welche?) gegen den Eigentümer der "ungeschnittenen" Hecke geltend machen. Verkehrsicherungspflicht? §910BGB? Gefahrenabwehr?
Sehr geehrter Herr,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Sie können gegen den Eigentümer der Hecke bzw. natürlich insoweit gegen den Grundstückseigentümer einen Schadenersatzanpruch aus § 823 BGB
wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht geltend machen; § 823 BGB
umfasst Personen - und Sachschäden.
Der Eigentümer wäre zum Zurückschneiden der Hecke verpflichtet gewesen, da diese nicht unwesentlich in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragt. § 910 BGB
findet vorliegend keine Anwendung.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Rückfrage vom Fragesteller9. Mai 2007 | 10:17
Welche Erfolgsausicht/Einschränkungen sind für meine Schadensersatzansprüche/Schmerzensgeld in meinem Fall denkbar? Teilschuld möglich?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt9. Mai 2007 | 11:17
Ihre Erfolgsaussichten für eine Schadenersatzklage kann ich von hier aus als sehr gut beurteilen; "Einschränkungen" sind im Rahmen eines Mitverschuldens Ihrerseits zu berücksichtigen. Im Rahmen des Mitverschuldens kommt es auf die genauen Ortsverhältnisse an; Gründe für ein Mitverschulden Ihrerseits vermag ich nicht zu erkennen.
Dass Sie unglücklich gefallen sind und sich deshalb einen Bruch zugezogen können Sie nichts!