Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Zunächst ist danach zu Fragen, ab wann im Fall von A die Fahrverbotsfrist tatsächlich zu laufen beginnt.
Denn im Falle der Anordnung einer Schonfrist nach § 25 Abs. 2a StVG
beginnt die vorliegende Monatsfrist für das Fahrverbot erst mit der Abgabe der Fahrerlaubnis in die amtliche Verwahrung - hier also der 30.09. Im Ergebnis hätte A nichts zu befürchten.
Für den Fall, dass eine solche Schonfrist nicht ausgespochen wurde und A nicht nachweisen kann, dass der Beginn der Verbotsfrist verlegt wurde - dies dürfte hier bereits aufgrund des Telefongespräches schwierig werden, da ein solches Gespräch in der Regel ohne "Zuhörer" stattfindet - könnte ihm der Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach den §§ 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1; 25 StVG gemacht werden. A bliebe allenfalls die Möglichkeit, über die Einzelgesprächsnachweise seines Telefonanbieters zumindest die Kontaktaufnahme zur Fahrerlaubnisbehörde zu belegen.
Das mögliche Strafmaß für das Fahren ohne Fahrerlaubnis beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe .
Eine nach den zuvor benannten Normen strafbare Handlung läge jedoch nur dann vor, wenn A auch nachgewiesen werden kann, dass er im Zeitraum vom 26.09. bis 30.09. ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat.
Sollte A hierzu im Rahmen des "Besuches" der Polizeibeamten am 30.09. Angaben gemacht haben, so unterliegt eine entsprechende Einlassung einem Wertvertungsverbot, sofern A nicht ordnungsgemäß über sein Aussageverweigerungsrecht aufgeklärt wurde.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 StVG
das einmonatige Fahrverbot im vorliegenden Fall erst ab dem 30.09. läuft und damit auch erst zum 30.10. endet.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen einen ersten Einblick in die rechtliche Situation geben können und Ihnen entsrpechend Ihrer Fragestellung weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Hünecke
Rechtsanwalt und Bankkaufmann
vielendank für die antwort.
Die 4 Monats frist sollte am 26.09. auslaufn nach meinem Kentnissstand daher ja auch der Anruf bzgl der verlängerung um eine woche.
Sollte diese bitte abgelehnt worden sein so hätte A den Führerschein am 26.09 abgegeben und die sache währe erledigt.
wie hoch ist die wahrscheinlichkeit als ersttäter mit einer freiheitsstrafe belangt zu werden und wie lange ist erfahrungsgemäs die zeit in der der Führerschein erneut abgegeben werden muss.
Als Ersttäter, der zuvor noch nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist, braucht A keine Freiheitsstrafe zu befürchten. Je nach Handhabung des zuständigen Gerichtes droht A schlimmstenfalls eine Geldstrafe, die in der Regel unterhalb von 30 Tagessätzen liegen dürfte.
Je nach konkretem Tatvorwurf könnte ein etwaiges Strafverfahren aber auch mit oder ohne Auflagen eingestellt werden.
Ob daneben die Fahrerlaubnis abermals abzugeben sein wird, liegt ebenfalls im Ermessen des Gerichtes. Aus meiner Erfahrung findet dies jedoch nicht statt, wobei jeder Fall individuell zu betrachten ist.
Sollte weiterer Beratungsbedarf bestehen, steht Ihnen meine Kanzlei gern zur Seite.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Hünecke
Rechtsanwalt