Sehr geehrter Fragesteller,
wenn ich Sie richtig verstanden habe, haben Sie 2 Jahre Freiheitsstrafe auf Bewährung bekommen.
Wenn Sie nunmehr erneut straffällig geworden sind, dann würde zum einen die Gefahr bestehen, dass die Bewährung widerrufen wird und zum Anderen, dass Sie eine weitere Strafe, diesmal allerdings ohne Bewährung, bekommen. Dies dürfte dann erneut im Bereich von 24 Monaten fallen.
Allerdings würde ich Sie bitten, mir das Urteil oder den Strafbefehl einmal direkt per Email zuzusenden, damit ich mir die Strafe noch einmal anschauen kann, da ich mir nicht vorstellen kann, dass Sie wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis direkt 2 Jahre Freiheitsstrafe bekommen haben, selbst wenn Sie beispielsweise in Bayern wohnen würden.
Ich gehe allerdings davon aus, dass Sie die Geldstrafe auf Bewährung bekommen haben (§ 59 StGB
).
Dies würde bedeuten, dass Sie zunächst die Strafe zu zahlen hätten und darüber hinaus eine weitere Strafe, wohl in doppelter Höhe zu zahlen haben, wenn sich an Ihrem Einkommen nicht viel geändert haben sollte.
Allerdings empfehle ich zunächst immer erst Akteneinsicht zu nehmen, um Verfahrensfehler zu prüfen und auch eine Strategie zu erarbeiten, wie Sie die Strafe in Abhängigkeit der Beweismittel möglichst nach unten drücken können, auch weil es sich ja um eine Wiederholungstat handelt und dieses Auswirkung auf den zukünftigen Führerschein hat.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Vielen Dank für die schnell Antwort .Ich habe leider diesen Strafbefehl nicht mehr aber Sie haben recht ich habe 1200.- Euro Geldstrafe und eine Bewährung von 24 Monaten.Das ist alles was ich Ihnen noch sagen kann.
Sehr geehrter Fragesteller,
dann wird es vermutlich, vorbehaltlich einer Akteneinsicht und einer möglichen Verteidigung, auf die doppelte Strafe hinauslaufen zzgl. zur ersten Strafe, die sie wohl dann auch bezahlen müssten.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt