Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Ihr Exmann hat keine rechtliche Handhabe dagegen, dass Sie Ihre Freundin samt Kind mitnehmen, wenn Sie mit Ihrem Sohn etwas unternehmen. Die Aussage des Jugendamts hat auch diesbezüglich Bestand. Es ist hier Ihre Angelegenheit, wie Sie die Freizeit mit Ihrem Kind ausgestalten, ob Freunde von Ihnen anwesend sind und ob weitere Kinder mitkommen. Nach erster Einschätzung liegt es hier auf der Hand, dass eine Gefährdung des Kindeswohls ausgeschlossen ist. Ihr Exmann hat keine Möglichkeit, Ihnen den Umgang mit Ihrem Sohn aus diesem Grunde zu untersagen.
Sollte Ihr Exmann sich also tatsächlich weigern, Ihnen den Umgang mit Ihrem Sohn zu ermöglichen, weil Sie eine gemeinsame Unternehmung mit Ihrer Freundin samt Kind durchführen möchten, so sollten Sie in jedem Fall rechtliche Schritte androhen. Notfalls sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen, um Ihr Umgangsrecht durchzusetzen.
Ich hoffe, dass ich mit meinem Beitrag zu Ihrer Beruhigung beitragen konnte.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen nicht ersetzen. Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Rein vorsorglich erlaube ich mir aufgrund entsprechender Vorkommnisse in der jüngsten Vergangenheit auf dieser Plattform den allgemeinen, aber eindringlichen Hinweis, dass der für die Beantwortung dieser Frage ausgelobte Einsatz unbedingt sofort zu entrichten ist. Eine Rücklastschrift bzw. eine Nichtzahlung wird strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, denn der Tatbestand des Eigehungsbetrugs wäre durch bewusstes Inkaufnehmen von Rücklastschriften erfüllt.
Ich wünsche Ihnen Alles Gute in dieser Angelegenheit!
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
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