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Erwerbsunfähigkeitsrente

| 28. Mai 2008 15:03 |
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Sozialversicherungsrecht


Ich habe ein Berufungsverfahren vor dem LSG laufen. Ein Gutachten nach 109SGG ist erstellt worden. Die Versicherungsrechtlichen voraussetzungen haben bis 31.01.2000 bestanden. Es geht nun darum nachzuweisen dasszu diesem Zeitpunkt die Erwerbsunfähigkeit, zumindest teilweise schon bestanden hat. Ein Gutachter GA hat festgestellt, aufgrund der Fragestellung des Gerichtes: im Januar 2000 war naoch eine Einstzmöglichkeit von 2 Stunden bis unterhalbschichtig gegeben, mit ettlichen Einschränkungen für die Ausübung einer Tätigkeit.
Die drv Bund sagt das genüge nicht zur Berentung da noch Erwerbsfähigkeit bestand, durch die Schreiben des Gerichtes lässt sich herauslesen das dies der gleichen Meinung ist. Wie kann ich das Gericht vom Gegenteil überzeugen, bzw. wie könnte man Argumentieren. Verschlossener Arbeitsmarkt und so?

Sehr geehrter Fragesteller,

Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Sollte bei Ihnen eine teilweise Erwerbsminderung vorliegen und Sie nicht voll erwerbsgemindert sein, würden Sie grundsätzlich die Hälfte der Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesprochen bekommen.
Auch in diesen Fällen kann eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt werden, wenn der (Teilzeit-)Arbeitsmarkt als verschlossen gilt. Bei Arbeitslosigkeit und wenn der Arbeitnehmer keinen entsprechenden Arbeitsplatz inne hat oder ihm kein solcher angeboten werden kann, gilt der Arbeitsmarkt für eine entsprechende Teilzeittätigkeit als verschlossen. Da solche Arbeitsplätze selten konkret benannt werden können, wird oft auch bei Vorliegen einer teilweisen Erwerbsminderung die Rente für eine Volle Erwerbsminderung ausgesprochen.
Sie sollten die „Verschlossenheit“ des Arbeitsmarktes in Ihrem Berufungsverfahren zur Sprache bringen. Die Arbeitslosigkeit bzw. der verschlossene Arbeitsmarkt wird jedoch grundsätzlich von dem drv Bund selbständig geprüft.
Die Beurteilung der Resterwerbsfähigkeit muss nach dem Willen des Gesetzgebers vollständig, umfassend und unter Beachtung der Wechselwirkungen der verschiedenen Krankheiten geschehen. Hierbei wird das Gutachten eine entscheidende Rolle spielen.
In Ihrem Fall problematisch ist es, dass zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit noch das SGB VI in seiner alten Fassung galt und hier nur vorausgesetzt war, dass eine Arbeit noch regelmäßig ausgeübt werden kann oder ein gewisses Einkommen hiermit erzielt werden konnte.
Sollten Sie der Ansicht sein, dass die Aussagen des Gutachtens bezüglich Ihrer Erwerbsfähigkeit nicht stimmen, könnten Sie selbst nochmals ein Gutachten erstellen lassen oder ein bereits erstelltes Privatgutachten als Beweis in den Prozess mit einbringen.

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)

Rückfrage vom Fragesteller 28. Mai 2008 | 16:57

Sie schreiben.."zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit..." Das genau ist ja die Problematik, die drv bund sieht die im GA gemachten Einschränkungen und die Einstufung 2 Stunden bis unterhalbschichtig vom Gutachter bezogen auf Januar 2000, nicht als Eintritt der Erwersbunfähigkeit an! Ein weiteres Problem ist, ich bin nicht arbeitslos gemeldet, bezüglich des versperrten Arbeitsmarktes, da ich schon seit mehreren Jahren "Ausgesteuert" bin

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Mai 2008 | 10:26

Sehr geehrter Fragesteller,

meine Formulierung wegen des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit war unglücklich gewählt. Genauer gesagt hätte es „möglicher“ Eintritt in die Erwerbsunfähigkeit heißen müssen.

Eine bestehende Arbeitslosigkeit wäre nur ein Indiz für einen verschlossenen Arbeitsmarkt. Es muss diese somit nicht notwendigerweise vorliegen, damit Sie erfolgreich vor Gericht vortragen können, dass ein verschlossener Arbeitsmarkt gegeben ist.

Nach einer konkreten Betrachtungsweise war für halb- bis untervollschichtig erwerbsfähige Arbeitnehmer(Recht der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis zum 31.12.2000) von Bedeutung, ob ihnen innerhalb eines Jahres nach Rentenantragstellung ein zumutbarer Teilzeitarbeitsplatz vermittelt werden konnte. Bestand diese Möglichkeit nicht, so wurde der Teilzeitarbeitsmarkt grundsätzlich als verschlossen angesehen und ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente bestand.
Auch wenn selbst leichteste Tätigkeiten nur noch mit vielfältigen Einschränkungen verrichtet werden konnten, ist es fraglich, ob der Arbeitnehmer noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar ist.
Der Rentenversicherungsträger muss diesbezüglich eine konkret ausführbare Tätigkeit benennen.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)

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