Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich können Sie auch im Nachhinein den Erwerbsschaden gegenüber der damaligen Unfallgegnerin bzw. Haftpflichtversicherung geltend machen.
Nun kommt das ABER:
Es kommt darauf an, wie Sie sich damals mit der Haftpflichtversicherung geeinigt haben. Ich gehe einmal davon aus, dass eine Abfindung im Rahmen eines Vergleiches getroffen worden ist.
Ist in dem Vergleich auch eine Abgeltung aller künftigen Schaden mit aufgenommen worden, werden Sie es schwer haben, Ihre grundsätzlich bestehende Ansprüche durchzusetzen, da nach Ihrer Schilderung die immer stärker werdende Belastung bis hin zur Arbeitsunfähigkeit nicht unvorhersehbar gewesen ist.
Lesen Sie diesen Vergleich also bitte noch einmal genau durch oder reichen Sie ihn mir per Fax zur Prüfung ein.
Erst dann wird man abschließend Stellung nehmen können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Truhe-Bohle,
herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Sie schreiben, daß ich grundsätzlich einen Erwerbsschaden nachträglich geltend machen kann.Nach welchem Gehalt wird dieser dann berechnet? Nach dem bedeutend höheren Angestelltengehalt oder nach der geringeren Vergütung als Berater.Spielt die Auflösung meines Angestelltenvertrages im beiderseitigen Einvernehmen dabei keine Rolle? Man könnte ja auch annehmen, daß sonst gekündigt worden wäre.Wäre bei einer Kündigung die Geltendmachung des Erwerbsschadens nicht mehr möglich,oder erst nach der Erwerbsunfähigkeit. Wie würde dann in diesem Falle abgerechnet.
Im voraus schon besten Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
- nach der geringeren Vergütung
- die Auflösung spielt dann keine Rolle, wenn Sie aus den von Ihnen gesundheitlichen Gründen erfolgt ist. Sollte Ihnen aber aus anderen Gründen die Kündigung bevor gestanden haben und Sie haben nur deshalb der Auflösung zugestimmt, werden Ersatzansprüche entfallen, da der Unfall dann dafür nicht ursächlich wäre.
- die Abrechnung erfolgt durch den Verdienstausfall, Ausfall der Rentenarwartschaften - Arbeitslosengeld. Eine konkrete Berechnung kann aber nicht Sinn dieses Forums sein.