Sehr geehrte Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können eine Erwerbsminderungsrente bis zum Erreichen Ihrer Regelaltersgrenze erhalten, wenn Sie
teilweise oder voll erwerbsgemindert sind, die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben und
in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeitragszeiten haben.
Die Erwerbsminderung wird durch ein medizinisches Gutachten festgestellt, wobei Auskünfte Ihrer behandelnden Ärzte eingeholt werden und der Rentenversicherungsträger die Kosten trägt. Wenn Sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine Erwerbstätigkeit nur noch zwischen mindestens 3 bis unter 6 Stunden täglich (im Rahmen einer 5-Tage-Woche) ausüben können, dann sind Sie teilweise erwerbsgemindert. Eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn Sie nur noch unter 3 Stunden täglich berufstätig sein können.
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Erwerbsminderung werden sich z.B. aus einer Langzeiterkrankung mit langen Arbeitsunfähigkeitszeiten, einer amtlich anerkannten Schwerbehinderung oder aus vorliegenden medizinischen Befunde Ihrer behandelnden Ärzte ergeben.
Sie sollten bereits jetzt eine Rentenauskunft bei Ihrem Rentenversicherungsträger beantragen, da diese auch die zu erwartende Rentenhöhe bei einer Erwerbsminderung enthält. Würde eine Erwerbsminderungsrente etwa Ihrem derzeitigen ALG 1 Bezug entsprechen, könnte der Antrag auch bereits im Jahr 2018 gestellt werden. Abgesehen hiervon ist eine baldige Stellung des Antrags auf eine Erwerbsminderungsrente auch deshalb angeraten, weil bis zu einem „positiven" Rentenbescheid geraume Zeit vergehen kann, teilweise sogar Jahre: Zunächst bedarf es der Erstellung eines medizinischen Gutachtens durch den Rentenversicherungsträger. Würde hiernach ein ablehnender Bescheid des Rentenversicherungsträgers ergehen, können Sie hiergegen Widerspruch einlegen. Wird Ihrem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie eine Klage vor dem Sozialgericht erheben. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Sozialgericht wird ggf. ein weiteres medizinisches Gutachten erstellt werden müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mit für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
11. März 2018
|
18:36
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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