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Erwerb eines Vorgartengrundstück vom Nachbarn

| 21. Oktober 2010 14:24 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Guten Tag,ich möchte vor meinem Haus einen Stellplatz einrichten,dafür benötige ich von meinem Nachbarn von seinem Vorgarten ca. 5 qm Grundstück das er mir auch verkaufen möchte.
Meine Frage wie kann ich eine kostengünstig Vertragliche Vereinbarung schliessen.Ich habe auch was von einem Nießrecht - Vereinbarung gehört und was muß ich bei einem Vertragentwurf beachten und muß es über einen Notar abgewickelt werden.Gibt es Vertragsentwürfe die ich übernehmen könnte? Vielen Dank

21. Oktober 2010 | 16:55

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

1.
Die Kosten hängen von folgenden Faktoren ab:

Grundstückskosten in Ihrer Region
Kaufpreisvorstellungen Ihres Nachbarn
abhängig von sich dem daraus ergebenden Wert: (eventuelle Anwalts- und)Notarkosten

2.
Grundstücksgeschäfte sind ganz grundsätzlich immer über einen Notar abzuwickeln, was zusätzliche Kosten auslöst, siehe oben.

3.
Möglich ist auch folgendes:

Eine Belastung des Eigentums durch Nutzungs-, Verwertungs- oder Erwerbsrechte.
Die beschränkt dinglichen Rechte sind abschließend wie folgt unterteilt:

Dienstbarkeiten:

Grunddienstbarkeit
Beschränkt persönliche Dienstbarkeit
Nießbrauch.

Anders als die Grunddienstbarkeit und die beschränkte persönliche Dienstbarkeit gewährt der Nießbrauch dem Nießbraucher nicht nur einzelne Nutzungsrechte, sondern das Recht zur umfassenden Nutzung des belasteten Gegenstands. Darin enthalten ist die Ziehung von Früchten BGB), also der Erzeugnisse und sonstigen Ausbeute des Gegenstandes.

4.
Vertragsmuster erhalten Sie im Fachbuchhandel/online bzw. über Ihren Anwalt/Notar.

Eine weitere juristische Beratung und Abwicklung ist notwendig, zumindest und spätestens durch einen Notar.

Letzterer wird auch alle wichtigen Punkte des Vertrages mit Ihnen besprechen.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 21. Oktober 2010 | 17:19

Was bedeutet Nießbrauch brauche ich einen Notar dazu?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Oktober 2010 | 21:29

Sehr geehrte Fragestellerin,

Nießbrauch bedeutet folgendes:

Der Nießbrauch ist das unveräußerliche und unvererbliche absolute Recht, die Nutzungen (§ 100 BGB ) einer fremden Sache oder eines fremden Rechts zu ziehen (Nießbrauch an Sachen, § 1030 BGB ).

Das Eigentum an einer Sache verleiht dem Eigentümer im Wesentlichen drei Rechte: Nutzung, Fruchtziehung und Verfügung (Veräußerung). Durch die Begründung des Nießbrauchs überträgt der Eigentümer einer Sache das Recht zur Nutzung und zur Fruchtziehung an einen Dritten und behält nur das Verfügungsrecht (rechtliche Verfügungsgewalt) für sich.

Die Bestellung des Nießbrauchs bedarf regelmäßig derselben Form wie der Eigentumserwerb, also der Mitwirkung eines Notars und der Eintragung in das entsprechende öffentliche Register, das Grundbuch.

Ob und wie diese Nießbrauchbestellung in Betracht kommt, muss wie gesagt gesondert geprüft werden.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 22. Oktober 2010 | 06:29

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