Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Die Sendungen sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt (einige wenige Ausnahmen aus dem Urheberrechtsgesetz greifen hier sehr wahrscheinlich nicht). Damit wäre eine ungenehmigte Verbreitung (z. B. durch den Verkauf) rechtswidrig und könnte Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche für den Verkäufer nach sich ziehen (vgl. §§ 97 ff. UrhG
). Ein solches Verhalten ist strafbar (§ 106 UrhG
) und kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren nach sich ziehen.
Dies betrifft aber nur den Verkäufer. Nur dieser verstößt gegen das Urheberrecht. Der Käufer hingegen sieht sich keinen Ansprüchen des Rechteinhabers ausgesetzt. Unter diesen Voraussetzungen haben Sie also nichts zu befürchten. Etwas anderes gilt natürlich dann, wenn der Käufer selbst zum Verkäufer wird.
Wegen des Auslandsbezugs ist es möglich, dass ausländisches Recht anwendbar ist. Im Ergebnis verändert sich an dem Gesagten nichts.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Im Rahmen der Nachfragefunktion stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Markus A. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de
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