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Erweitertes Führungszeugnis - Frist

| 21. September 2010 11:45 |
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Steuerrecht


Nach welcher Frist werden Taten nach §184STGB und Verurteilung UNTER einem Jahr auf Bewährung, NICHT mehr ins erweiterte Führungszeugnis aufgenommen.
Leider gibt es viele für mich unklare Hinweise. Ich finde immer nur §34 Abs 2, der von 10 JaHhren spricht, aber bei einer Verurteilung von MEHR als einem Jahr.
Über eine sichere, verständliche und nachvollziehbare Anwort, wäre ich sehr dankbar.

Sehr geehrter Rechtsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Nach § 32 V BZRG wird eine Straftat nach § 184 StGB in das erweiterte Führungszeugnis aufgenommen. Eine Ausnahme nach § 32 II Nr. 5 b) BZRG deshalb, weil vielleicht zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten verurteilt wurde, ist bei einer Strafbarkeit nach § 184 StGB ausgeschlossen.

Die Frist nach derer ein Eintrag ins Führungszeugnis nicht mehr vorgenommen wird, ergibt sich aus § 34 BZRG . § 34 II BZRG regelt nur die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr und ist deshalb nicht anzuwenden.

§ 34 I Nr.2 BZRG gilt lediglich für Strafbarkeiten nach den §§ 174 bis 180 oder 182 StGB und kann deshalb in Ihrem Fall auch keine Anwendung finden.

Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung müsste in Ihrem Fall je nach Länge der Bewährungsstrafe deshalb § 34 I Nr. 1 a) oder b) BZRG gelten. Die Frist beträgt danach 3 Jahre.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.

Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.

Mit freundlichen Grüßen

Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)

Rückfrage vom Fragesteller 21. September 2010 | 12:55

Sehr geehrte Frau Haßelberg,
vielen Dank für Ihre prompte Antwort. Dennoch bitte ich wirklich um eine rechtssichere Antwort, da ich keine Überraschung erleben möchte
.
Kann ich mich darauf verlassen, dass eine Strafe, die 2002 ergangen (7Mon.+3Jahre Bewährung, Bew. wurde 2006 aufgehoben; heute NICHT mehr im sog. "Erweiterten Führungszeugnis" eingetragen ist?

danke+Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. September 2010 | 13:35

Sehr geehrte/r Rechtssuchende/r,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Soweit Sie mir nun mitteilen, dass Ihre Bewährungsstrafe 7 Monate betragen hat, gilt für Sie die Regelung des § 34 I Nr. 1b) BZRG. Danach beträgt die Frist drei Jahre.

Die Vorschrift setzt voraus, dass die Bewährung nicht widerrufen wurde und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,

Aus Ihrer Schilderung des Sachverhaltes ist nicht ersichtlich, dass die Bewährung widrrufen wurde oder in Ihrem Register eine andere Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist.

Deshalb kommt nur eine Frist von drei Jahren in Fage.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen die notwendige Rechtssicherheit vermitteln.

Mit freundlichen Grüßen

Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)

Bewertung des Fragestellers 21. September 2010 | 13:41

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Eine für mich auch wichtige Klärung. Präzise, genau bzgl. meine Frage.
Danke, würde mich freuen, wenn sich die Kollegen auch auf das Wesentliche beschränkten und nicht ständig Bekanntes oder unrelevante Gesetzestexte zitierten.

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