Sehr geehrter Rechtsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Nach § 32 V BZRG
wird eine Straftat nach § 184 StGB
in das erweiterte Führungszeugnis aufgenommen. Eine Ausnahme nach § 32 II Nr. 5 b) BZRG
deshalb, weil vielleicht zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten verurteilt wurde, ist bei einer Strafbarkeit nach § 184 StGB
ausgeschlossen.
Die Frist nach derer ein Eintrag ins Führungszeugnis nicht mehr vorgenommen wird, ergibt sich aus § 34 BZRG
. § 34 II BZRG
regelt nur die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr und ist deshalb nicht anzuwenden.
§ 34 I Nr.2 BZRG
gilt lediglich für Strafbarkeiten nach den §§ 174
bis 180
oder 182 StGB
und kann deshalb in Ihrem Fall auch keine Anwendung finden.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung müsste in Ihrem Fall je nach Länge der Bewährungsstrafe deshalb § 34 I Nr. 1 a) oder b) BZRG
gelten. Die Frist beträgt danach 3 Jahre.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
Sehr geehrte Frau Haßelberg,
vielen Dank für Ihre prompte Antwort. Dennoch bitte ich wirklich um eine rechtssichere Antwort, da ich keine Überraschung erleben möchte
.
Kann ich mich darauf verlassen, dass eine Strafe, die 2002 ergangen (7Mon.+3Jahre Bewährung, Bew. wurde 2006 aufgehoben; heute NICHT mehr im sog. "Erweiterten Führungszeugnis" eingetragen ist?
danke+Gruß
Sehr geehrte/r Rechtssuchende/r,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Soweit Sie mir nun mitteilen, dass Ihre Bewährungsstrafe 7 Monate betragen hat, gilt für Sie die Regelung des § 34 I Nr. 1b) BZRG. Danach beträgt die Frist drei Jahre.
Die Vorschrift setzt voraus, dass die Bewährung nicht widerrufen wurde und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
Aus Ihrer Schilderung des Sachverhaltes ist nicht ersichtlich, dass die Bewährung widrrufen wurde oder in Ihrem Register eine andere Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist.
Deshalb kommt nur eine Frist von drei Jahren in Fage.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen die notwendige Rechtssicherheit vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)