Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Vielen Dank für die eingestellte Frage. Diese möchte ich aufgrund ihrer Sachverhaltsangaben und in Ansehung des Einsatzes wie folgt beantworten.
Beachten Sie bitte, dass auch kleinste Veränderungen durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben im Sachverhalt die rechtliche Beurteilung zum Teil stark verändern kann.
1. Die Prokura nach §§ 48 ff. HGB
ist eine besondere Form der Vertretungsmacht, auch Sie unterliegt den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts in den §§ 106
, 164
ff. BGB.
2. Unter dieser Maßgabe kann Prokura nur erteilen, der Inhaber eines Handelsgeschäfts oder der gesetzliche Vertreter eines solchen ist. Andere Vertreter sind zur Erteilung der Prokura nicht befugt.
Selbstverständlich können Sie unter den Voraussetzungen des § 112 BGB
Gesellschafter oder auch Prokurist werden/sein. Wie der Kollege in der aufgeführten Antwort schon richtig anmerkte: „Sofern die Tätigkeit als Prokurist in der Handelsfirma in einer selbständigen Position nur im Rahmen eines Dienstvertrags ausgeübt wird, müsste auch die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts gemäß § 112 BGB
erwirkt werden."
Fehl in seiner Annahme geht der Kollege jedoch, dass dies bei einem Anstellungsvertrag als Prokurist nicht der Fall sein müsse.
Es gibt keinen Unterschied zwischen der erteilten Prokura eines Gesellschafters und der eines Angestellten der Unternehmung. Insoweit wird hier auf 1.) verwiesen.
Anzumerken ist, dass das AG zwar die Eintragung der Prokura aus dem Grund der Minderjährigkeit zurückweisen kann, aber der Hinweis, dass die Prokura aus diesem Grund nicht erteilt werden kann ist schlichtweg falsch.
Die Erteilung der Prokura erfolgt durch Willenserklärung nach 2., die Eintragung in das Handelsregister hat nur deklaratorische Wirkung. Die wirksam erteilte Prokura hat auch schon vor deren Eintragung bestand.
Problem! … Kann einem beschränkt geschäftsfähigen wirksam Prokura erteilt werden?
Ja unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 1 BGB
, unter Aufsicht eines Pflegers und der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts kann der beschränkt Geschäftsfähige zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäftes ermächtigt werden. Die Erteilung von Prokura § 48 HGB
ist aufgrund von §§ 1795
, 1822 BGB
an die Entscheidung des Familiengerichts nach § 112 BGB
gebunden.
Lediglich die einfache Handlungsvollmacht bedarf für ihre Wirksamkeit nicht der Genehmigung des Familiengerichts, kann aber auch nicht deklaratorisch in das Handelsregister eingetragen werden.
Ich erlaube mir einmal die Frage, warum Sie davon ausgehen Prokura zu benötigen?
Im Übrigen hoffe ich ein wenig Licht in den Irrgarten gebracht zu haben und würde mich über eine positive Bewertung freuen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle, Rechtsanwalt
Antwort
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