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Erste rechtliche Einschätzung zu Trennung und weiteren Schritten

15. August 2025 12:56 |
Preis: 60,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


15:15

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich befinde mich aktuell in einer Trennungssituation von meiner Ehefrau. Wir haben 2 gemeinsame Kinder (4 und 7 Jahre alt). Ich habe die gemeinsame Wohnung vor wenigen Tagen verlassen und wohne vorübergehend bei meinen Eltern (ohne bisherige Ummeldung).

Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, benötige ich eine erste umfassende Einschätzung, wie ich nun Schritt für Schritt vorgehen sollte.

Finanzielle Situation:
• Konten: kein gemeinsames Konto
• Kredite:
• 2–3 kleinere Kredite auf meinen Namen
• 1 großer gemeinsamer Kredit auf uns beide
• Bisherige Kostenübernahme: Ich zahle aktuell allein die komplette Miete, Strom, alle Kredite, Lebensmittel etc.

Ich benötige eine Beratung, ob ich diese laufenden Zahlungen weiterführen sollte oder ob es sinnvoll ist, die Zahlungen anzupassen/auszusetzen, um stattdessen direkt in die Unterhaltszahlungen einzusteigen.

Ziel wäre, dass im Rahmen der Unterhaltsberechnung die anteilige Belastung durch den gemeinsamen Kredit auf meinen Unterhalt angerechnet wird. Gleichzeitig soll geprüft werden, ob meine Frau als alleinerziehende Mutter von zwei Kindern zusätzliche staatliche Leistungen beanspruchen kann, sodass eine faire Lösung für beide Seiten entsteht.

Weitere Fragen zur Einschätzung:
1. Wohnsitz / Ummeldung – ab wann ist eine Ummeldung erforderlich und welche Konsequenzen hätte das?
2. Mietvertrag – sollte/muss ich aus dem bisherigen Mietvertrag austreten, und wie wirkt sich das auf meine Pflichten aus?
3. Unterhalt – ab wann bin ich verpflichtet, wie wird dies berechnet, und wie wird die Kreditbelastung berücksichtigt?
4. Umgangsrecht – wie sichere ich mein Recht, die Kinder regelmäßig zu sehen (z. B. jedes zweite Wochenende)?
5. Weitere finanzielle und organisatorische Schritte – Versicherungen, Bankverträge, Nebenkosten etc.

Ziel ist es, jetzt einen klaren Fahrplan zu haben, um in dieser Situation rechtssicher und konfliktarm vorzugehen.

Vielen Dank vorab für Ihre Unterstützung.

Mit freundlichen Grüßen

15. August 2025 | 13:35

Antwort

von


(919)
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52349 Düren
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Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Wohnsitz und Ummeldung

Nach § 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) besteht eine Anmeldepflicht innerhalb von zwei Wochen nach Einzug in eine neue Wohnung. Da Sie aktuell bei Ihren Eltern wohnen, sollten Sie folgendes beachten:

Sofern der Aufenthalt bei Ihren Eltern länger als 3 Monate dauern wird, müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen nach dem Einzug ummelden.

Ein Verstoß kann mit einem Bußgeld bis zu 1.000 € geahndet werden (§ 54 BMG).

Melden Sie Ihren Wohnsitz bei Ihren Eltern als Hauptwohnsitz an, falls der Aufenthalt nicht nur wenige Wochen beträgt. Dies dokumentiert auch den offiziellen Trennungszeitpunkt.

2. Mietvertrag und finanzielle Verpflichtungen

-Wenn Sie beide im Mietvertrag stehen, haften Sie weiterhin als Gesamtschuldner für die Mietzahlungen.

Ein einseitiger Austritt aus dem Mietvertrag ist nicht möglich; hierzu bedarf es der Zustimmung sowohl des Vermieters als auch Ihrer Ehefrau.

Sprechen Sie mit dem Vermieter über eine Vertragsänderung. Falls nicht möglich, sollten Sie die Zahlungsverpflichtungen in einer Trennungsvereinbarung regeln.

Die bisher von Ihnen allein getragenen Kosten (Miete, Strom, Kredite) sollten Sie kurzfristig weiterzahlen, um Rechtsstreitigkeiten und negative wirtschaftliche Folgen zu vermeiden.

Es ist ratsam, von der bisherigen Kostenübernahme zu einer geregelten Unterhaltszahlung überzugehen.


Bei dem gemeinsamen Kredit haften Sie beide als Gesamtschuldner. Die Kreditraten können als ehebezogene Verbindlichkeiten teilweise bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden.


3. Unterhalt

**Kindesunterhalt:**

Die Unterhaltspflicht beginnt mit der Trennung.
Die Höhe richtet sich nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle und Ihrem bereinigten Nettoeinkommen.
Bei zwei Kindern (4 und 7 Jahre) liegt der monatliche Mindestunterhalt je nach Einkommensgruppe zwischen 481-502 € bzw. 533-556 € pro Kind (Stand 2025). Davon wird das hälftige Kindergeld abgezogen.

**Trennungsunterhalt:**

Als erwerbstätiger Ehepartner mit höherem Einkommen schulden Sie Ihrer Frau Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB.
Die Berechnung erfolgt in der Regel nach der 3/7-Methode: 3/7 der Differenz Ihrer bereinigten Nettoeinkommen.
Der gemeinsame Kredit kann als ehebezogene Verbindlichkeit teilweise berücksichtigt werden.

Handlungsempfehlung Unterhalt:

1. Ermitteln Sie Ihr bereinigtes Nettoeinkommen (nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen und anteiliger Kreditraten)
2. Berechnen Sie den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle
3. Berechnen Sie den Trennungsunterhalt nach der 3/7-Methode
4. Setzen Sie einen konkreten Zeitpunkt für den Übergang von der bisherigen Kostenübernahme zu geregelten Unterhaltszahlungen

4. Umgangsrecht

Nach § 1684 BGB haben Sie ein Recht auf Umgang mit Ihren Kindern:

Übliche Umgangsregelung:

Jedes zweite Wochenende (Fr-So), hälftige Aufteilung der Ferien, abwechselnde Regelung für Feiertage.

Vereinbaren Sie möglichst zeitnah eine konkrete Umgangsregelung mit Ihrer Ehefrau.

Das Familiengericht kann auf Antrag eine Umgangsregelung festlegen.

5. Weitere organisatorische Schritte

**Kurzfristige Maßnahmen:**
- Wohnsitzanmeldung bei Ihren Eltern
- Umgangsregelung schriftlich vereinbaren
- Unterhaltsberechnung vornehmen und Zahlungsmodalitäten festlegen

**Mittelfristige Maßnahmen:**
- Versicherungssituation prüfen (Krankenversicherung, Hausrat, Haftpflicht)
- Bankverträge überprüfen und ggf. anpassen
- Staatliche Leistungen für Ihre Ehefrau prüfen (Wohngeld, Kinderzuschlag, ggf. SGB II-Leistungen)
- Trennungsvereinbarung ausarbeiten lassen

6. Staatliche Leistungen für Ihre Ehefrau

Als alleinerziehende Mutter zweier Kinder kann Ihre Ehefrau folgende Leistungen beantragen:
- Wohngeld (abhängig vom Einkommen und der Miethöhe)
- Kinderzuschlag (bis zu 250 € pro Kind)
- Unterhaltsvorschuss (falls Unterhaltszahlungen ausbleiben)
- Ggf. aufstockende SGB II-Leistungen


Angesichts der Komplexität Ihrer Situation empfehle ich Ihnen dringend eine persönliche anwaltliche Beratung, um Ihre individuellen Umstände detailliert zu analysieren und eine maßgeschneiderte Strategie zu entwickeln.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 15. August 2025 | 15:33

Hallo,

zählt die Trennung erst ab der Ummeldung bzw. hat das einen Einfluss auf die Unterhaltsansprüche und die Ansprüche die meine Frau gegenüber dem Staat hat?

Meine Eltern sind Hauseigentümer. Hat es für sie rechtliche Konsequenzen (zb gegenüber dem Finanzamt) wenn ich mich hier ummelde über eine Wohnungsgeberbestätigung die meine Eltern ausfüllen würden?

Danke und mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. August 2025 | 15:15

Der Trennungszeitpunkt ist nicht an die offizielle Ummeldung gebunden. Für familienrechtliche Belange gilt:

Die Trennung beginnt mit dem tatsächlichen räumlichen Getrenntleben in trennender Absicht (§ 1567 BGB).

Der maßgebliche Zeitpunkt ist der faktische Auszug aus der gemeinsamen Wohnung mit dem Willen, die Lebensgemeinschaft nicht fortzusetzen.

Die Ummeldung dient lediglich als ein mögliches Beweismittel für den Trennungszeitpunkt.

Unterhaltsansprüche (Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB und Kindesunterhalt) entstehen mit dem faktischen Trennungszeitpunkt.

Eine verspätete Ummeldung verzögert nicht den Beginn der Unterhaltsansprüche.

Aber: Die Ummeldung kann als Nachweis für den Trennungszeitpunkt dienen und ist daher in der Praxis wichtig.

Für staatliche Leistungen (Wohngeld, Kinderzuschlag, etc.) ist der tatsächliche Aufenthaltsort und die faktische Haushaltssituation ausschlaggebend:

Ihre Frau kann staatliche Leistungen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der faktischen Trennung beantragen.

Für die meisten Leistungsträger ist jedoch eine Ummeldung als Nachweis der getrennten Haushaltsführung erforderlich.

Ohne Ummeldung könnte es zu Verzögerungen oder Ablehnung von Leistungsanträgen kommen.


Rechtliche Konsequenzen für Ihre Eltern als Hauseigentümer

Die Ausstellung einer Wohnungsgeberbestätigung hat für Ihre Eltern als Eigentümer in der Regel keine negativen steuerlichen Konsequenzen:

Einkommensteuerrechtlich:

Keine Mietzahlungen = keine Einnahmen aus Vermietung

Bei unentgeltlicher Überlassung an Verwandte gibt es keine Steuerbelastung

Die Nutzung eines Teils des Eigenheims durch ein Kind wird nicht als Vermietung gewertet

Grundsteuerlich:

Keine Änderung der Grundsteuer durch Aufnahme eines Kindes


Falls Sie Miete zahlen würden (auch unter Marktniveau), müssten Ihre Eltern diese als Einkünfte deklarieren

Bei längerfristiger Nutzung einer separaten Einliegerwohnung könnten Fragen zur steuerlichen Behandlung entstehen

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