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Erstattung von zu viel gezahlten Pflegeversicherungsbeiträgen der letzten Jahre?

| 23. März 2024 12:50 |
Preis: 40,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ich bin bei meinem aktuellen Arbeitgeber seit 2008 beschäftigt. Seit dem habe ich einen zu hohen Beitrag zur Pflegeversicherung bezahlt, weil mein Arbeitgeber bei mir den Beitragssatz für kinderlose Arbeitnehmer angesetzt hat, obwohl ich ein Kind habe.

Ich gehe davon aus, dass der Lohnbuchhaltung bei meinem Arbeitgeber hier einfach ein Fehler unterlaufen ist, den ich die ganzen Jahre in den Lohnabrechnungen auch übersehen habe.

Aufgefallen ist mir dies leider erst im Sommer 2023. Den zu viel entrichteten Pflegeversicherungsbeitrag ab dem 01. Juli 2023 bis heute hat mir mein Arbeitgeber inzwischen verrechnet und erstattet.

Diesbezüglich habe ich nun folgende Fragen:

1) Habe ich einen Erstattungsanspruch auf den zu viel entrichteten Pflegeversicherungsbeitrag der letzten Jahre?

2) Falls ja, für wie viele Jahre habe ich einen Anspruch auf Erstattung? (Stichwort: Verjährung)

3) Wer ist verantwortlich für die Erstattung? Mein Arbeitgeber? Die Krankenkasse?

4) Auf welches Gesetz und welchen Paragrafen kann ich mich beziehen?

Vielen Dank im Voraus

Einsatz editiert am 23. März 2024 13:18

23. März 2024 | 13:31

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

1) Grundsätzlich haben Sie einen Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Pflegeversicherung. Dies ergibt sich aus § 26 Abs. 2 SGB IV, wonach zu Unrecht gezahlte Beiträge zu erstatten sind, es sei denn, dass aufgrund dieser Beiträge Leistungen erbracht wurden.

2) Der Erstattungsanspruch verjährt nach § 27 Abs. 2 SGB IV in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Das bedeutet, dass Sie aktuell nur noch die Erstattung der seit dem 01.01.2020 zu viel gezahlten Beiträge verlangen können.

3) Der Erstattungsanspruch steht grundsätzlich demjenigen zu, der die Beiträge getragen hat. Das ist in Ihrem Fall der Arbeitgeber, da dieser die Beiträge an die Krankenkasse abgeführt hat. Allerdings kann es sein, dass der Arbeitgeber den zu viel gezahlten Betrag von der Krankenkasse zurückfordert und Ihnen dann erstattet.

4) Die relevanten Gesetze und Paragrafen sind § 26 Abs. 2 SGB IV (Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge) und § 27 Abs. 2 SGB IV (Verjährung des Erstattungsanspruchs).

Mit freundlichen Grüßen


Jan Bergmann
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 25. März 2024 | 09:12

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