Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zu Frage 1:
Zunächst möchte ich bemerken, dass ich im Rahmen meiner Prüfung nicht feststellen kann, ob die Vertragsbedingungen fehlerhaft sind. Dazu müsste man diese eingehend prüfen.
Der Versorger ist allerdings nicht "automatisch" verpflichtet, etwaiige Rückvergütungsansprüche von sich aus anzuzeigen und zu begleichen. Entsprechende Ansprüche, sofern sie bestehen, muss man bei dem privaten Versorgungsunternehmen geltend machen. Geschieht dies nicht rechtzeitig, können Sie auch verjähren, so dass sie nicht mehr durchgesetzt werden können.
Zu Frage 2:
Es handelt sich bei diesem Baukostenzuschuss nicht um Erschließungskosten im Rechtssinne. Die Versorger dürfen einen entsprechenden BKZ aufgrund der Verordnungen zur Versorgung mit Wasser (AVGWasserV) erheben. Dies geschieht im Rahmen der Erstellung Ihrer Hausanschlüsse.
Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Es sind aber besonderheiten bzgl. Beginn und Ende der Verjährungfristen zu beachten, welche man nur anhand des Einzelfalls konkret prüfen kann.
Zu Frage3:
Als alleiniger Bemessungsmaßstab dürfte die Anschlussstärke nicht rechtens sein. Sie wird aber üblicher- und rechtmäßigerweise als ein Aspekt im Rahmen der Berechnung der Beitragsbemessung herangezogen. Es wäre merkwürdig, wenn das bei Ihnen anders wäre, da die entsprechenden Beitragstabellen und Grundlagen, abgesehen von den Bemessungshöhen, größtenteils bei allen Versorgern identisch sind.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechliche Einschätzung geben und verbleibe,
mit freundlichen Grüßen
Oliver Keller
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
zunächst erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort.
Um es nochmals zu betonen, bei den erhaltenen Rückerstattungen handelt es sich um jeweils einen Baukostenzuschuss für Trink- und Abwasser.
Wir haben Ihre Antwort mit unseren Freunden diskutiert und waren bisher der Meinung, das falsche und unkorrekt in Rechnung gestellte Beträge zurückgezahlt werden müssen, wegen ungerechtfertigter Bereicherung und um sich daraus nicht strafbar zu machen.
Wo bleibt denn da der "Rechtstaat", der nur die begünstigt die den Fehler erkennen und auch beanstanden, wie wir und demnächst auch unsere Freunde!
Der Verband ist übrigens eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Wasser- und Bodenverband; § 1 WVG)der gegenüber seinen Kunden aber ein privatrechtliches Vertragsverhältnis hat.
Nachfrage 1:
Nehmen wir mal an, die Vertragsbedingungen sind wirklich fehlerhaft (sonst hätten wir ja keine Rückzahlung erhalten), ist der Verband, der ja öfentlich-rechtlich ist, trotzdem nicht verpflichtet allen falsch abgerechneten Kunden das zuviel gezahlte Geld zu erstatten?
Nachfrage 2:
Da es bestimmt noch mehr gleichgelagerte Fälle im Versorgungsgebiet des Verbandes gibt, würde dieser sich bestimmt eine schöne Summe zum Nachteil der betroffenen Kunden ungerechtfertigt indie Tasche stecken.
Würden wir uns eigentlich strafbar machen, wenn wir in einem Leserbrief in der Tageszeitung unseren Fall schildern, um damit auch andere Kunden gleichgelagerer Fälle darauf aufmerksam zu machen?
Es geht uns eifach um mehr Gerechtigkeit, da wir alle auch schon von den Strom- und Gasversorgern nur noch abgezockt werden.
Vielen Dank.
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
wenn man eine "falsche" Rechnung nicht von sich aus zurückzahlt, macht man sich nicht per se strafbar. Anderenfalls müsste wohl halb Deutschland im Gefängnis sitzen. Strafbar wäre es allerdings, wenn jemand bewußt (vorsätzlich) eine falsche Abrechnung stellt, um seinen Vertragspartner zu täuschen und Ihn zur Zahlung eines zu hohen, nicht geschuldeten, Betrages zu veranlassen. Dies ist bei Ihnen aber wohl nicht der Fall.
Wie Sie zutreffend festgestellt haben, kann man die zuviel bezahlten Beträge wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangen. Wenn die Gegenseite nicht freiwillig zahlt, muss man seine Ansprüche halt gerichtlich durchsetzen.
Zu Nachfrage 1: Der Verband ist nicht verpflichtet, den Kunden etwaiige Abrechnungsfehler mitzuteilen. Ansonsten wäre doch auch das Instrument der Verjährung überflüssig, wenn der Verband ohnehin verpflichtet wäre von sich aus Erstattungen vorzunehmen.
Dies sollte er (moralisch gesehen) vielleicht machen. Auch bzgl. des Bildes in der Öffentlichkeit erstatten viele Unternehmen von sich aus allen Kunden entsprechnde Überzahlungen bei falschen Abrechnungen. Dies ist aber rechtlich nicht verpflichtend!
Zu Nachfrage 2: Mit einem solchen Leserbrief machen Sie sich natürlich grundsätzlich nicht strafbar. Es gilt der Grundsatz der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit. Sie könnten auch Ihre regionale Zeitung kontaktieren. Vielleicht bringt diese sogar einen größeren Artikel. Es kann sich aber aus dem Inhalt des Artikels / Leserbrief je nachdem wie dieser formuliert wird eine üble Nachrede, etc. ergeben.
Daher nach Möglichkeit nichts überspitzt darstellen, niemanden diffamieren und nur das behaupten, was Sie auch beweisen können und keine Vermutungen äußern (Stichwort: sachliche Berichterstattung).
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Keller
Rechtsanwalt