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Ersatzanspruch wegen Falsch Parken

4. März 2012 13:40 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Der Fahrzeughalter versperrte mit seinem PKW eine Garagenausfahrt übers Wochenende. Der Eigentümer der Garage informierte das Ordnungsamt. Der Fahrzeughalter erhielt eine schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld.
Zeitgleich erhielt er ein Schreiben des Eigentümers, welcher Ersatzansprüche in Höhe von 105,10€ geltend macht. Der Garageneigentümer führte aus, dass er bewusst auf das Abschleppen des PKW's verzichtet hätte um dem Fahrzeughalter unnötige Kosten zu ersparen. Jedoch musste er sich ein Taxi nehmen um sich fortbewegen zu können. Diesen Fahrtkostenaufwand und die Auskunft bei der Stadt gemäß Kostenrechnung in Höhe von 5,10€ möchte er nun erstattet bekommen.

Hat der Eigentümer der Garage das Recht Ersatzansprüche geltend zu machen? Wonach richtet sich die Höhe der Ersatzansprüche? Ist die aufgeführte Höhe der Ersatzansprüche angemessen? Wäre der Eigentümer nicht verpflichtet gewesen einen Abschleppdienst zu kontaktieren? Woher hat der Eigentümer der Garage die Kontaktdaten des Fahrzeughalters erhalten?

4. März 2012 | 16:52

Antwort

von


(140)
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52066 Aachen
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Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.


Das Versperren der Garage stellt eine Besitzstörung bzw. eine Besitzentziehung (umstritten), jedenfalls eine Besitzverletzung zu Lasten des Grundstückeigentümers dar. Das Recht zum Besitz ist als "sonstiges Recht" i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB geschützt. Bei seiner Verletzung besteht dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zu Gunsten des Verletzten gegen den Verletzer - hier: den Falschparker.

Zur Höhe gilt, dass die Reaktion des Verletzten notwendig, geboten oder angemessen gewesen sein muss. Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus:

"Die Ausübung eines Rechts ist unter diesem Gesichtspunkt dann unzulässig, wenn sie der Gegenseite unverhältnismäßig große Nachteile zufügt und andere, weniger schwer wiegende Maßnahmen möglich gewesen wären, die den Interessen des Berechtigten ebenso gut Rechnung getragen hätten oder ihm zumindest zumutbar gewesen wären (MünchKomm-BGB/Roth, 5. Aufl., § 242 Rdn. 380); es gilt das Gebot der schonendsten Sanktion (Staudinger/Looschelders, BGB [2005], § 242 Rdn. 280)."

(BGH, Urteil v. 05.06.2009)


Es ist also zu prüfen, ob die Nutzung des Taxis überhaupt günstiger war als die Einschaltung eines Abschleppunternehmens. Weiter ist die Angemessenheit im Übrigen zu untersuchen (z.B. die Höhe der Taxikosten).

Zunächst ist hierzu auf das Aufforderungsschreiben nebst Anlagen (Belegen) abzustellen.


Die Kontaktdaten können über eine Anfrage/Auskunft/Akteneinsicht beim Ordnungsamt der Stadt, bei der der Eigentümer eine Anzeige erstattet hat, erlangt worden sein. Letztlich wird sich dies aus dem Beleg, den die Gegenseite zum Nachweis der entstandenen Kosten und deren Höhe vorzulegen hat (und wie ich Sie verstehe, vorgelegt hat), ergeben.


Ich hoffe, Ihnen geholfen und einen ersten Überblick verschafft zu haben. Eine Einzelfalltätigkeit kann und will dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen. Für Ihre weitere Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Sollte noch eine Unklarheit bestehen, können Sie selbstverständlich gerne von der kostenfreien Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.







Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz

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