Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.
Das Versperren der Garage stellt eine Besitzstörung bzw. eine Besitzentziehung (umstritten), jedenfalls eine Besitzverletzung zu Lasten des Grundstückeigentümers dar. Das Recht zum Besitz ist als "sonstiges Recht" i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB
geschützt. Bei seiner Verletzung besteht dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zu Gunsten des Verletzten gegen den Verletzer - hier: den Falschparker.
Zur Höhe gilt, dass die Reaktion des Verletzten notwendig, geboten oder angemessen gewesen sein muss. Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus:
"Die Ausübung eines Rechts ist unter diesem Gesichtspunkt dann unzulässig, wenn sie der Gegenseite unverhältnismäßig große Nachteile zufügt und andere, weniger schwer wiegende Maßnahmen möglich gewesen wären, die den Interessen des Berechtigten ebenso gut Rechnung getragen hätten oder ihm zumindest zumutbar gewesen wären (MünchKomm-BGB/Roth, 5. Aufl., § 242 Rdn. 380); es gilt das Gebot der schonendsten Sanktion (Staudinger/Looschelders, BGB [2005], § 242 Rdn. 280)."
(BGH, Urteil v. 05.06.2009)
Es ist also zu prüfen, ob die Nutzung des Taxis überhaupt günstiger war als die Einschaltung eines Abschleppunternehmens. Weiter ist die Angemessenheit im Übrigen zu untersuchen (z.B. die Höhe der Taxikosten).
Zunächst ist hierzu auf das Aufforderungsschreiben nebst Anlagen (Belegen) abzustellen.
Die Kontaktdaten können über eine Anfrage/Auskunft/Akteneinsicht beim Ordnungsamt der Stadt, bei der der Eigentümer eine Anzeige erstattet hat, erlangt worden sein. Letztlich wird sich dies aus dem Beleg, den die Gegenseite zum Nachweis der entstandenen Kosten und deren Höhe vorzulegen hat (und wie ich Sie verstehe, vorgelegt hat), ergeben.
Ich hoffe, Ihnen geholfen und einen ersten Überblick verschafft zu haben. Eine Einzelfalltätigkeit kann und will dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen. Für Ihre weitere Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Sollte noch eine Unklarheit bestehen, können Sie selbstverständlich gerne von der kostenfreien Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.
Antwort
vonRechtsanwalt Christoph M. Huppertz
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