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Errichtung einer unterbrochenen Hecke

20. Mai 2015 12:45 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Hallo

Ich habe im August letzten Jahres mein Haus fertig gestellt. Jetzt möchte ich an der Straßenseite einen Sichtschutz errichten damit mir die ganzen Spaziergänger nicht ständig ins Haus glotzen.
Laut Bebauungsplan sind keine Grundstückseinfriedungen erlaubt.
Wortlaut laut BBP
"Grundstückseinfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen sind mind. 3,0m von der Grundstücksgrenze enfernt zu errichten. Als Grundstückseinfriedung sind erlaubt Holzstaketenzäune, Holzlattenzäune, Metallzäune oder Hecken aus artgerechten standortheimischen Gehölz."

Ich hatte bei der örtlichen Behörde schon einen Antrag gestellt an der Straße einen Zaun zu errichten wegen der Gefahr das meine Kinder bzw. der Hund auf die Straße springen könnten. Dieser wurde einstimmig abgelehnt.

Jetzt meine Frage:
Verstoße ich gegen den Bebauungsplan wenn ich folgendes mache.
Ich habe mir jetzt Granitsäulen besorgt und diese schon eingesetzt. Höhe aus dem Boden ca. 1,80 m und diese in einem Abstand von jeweils 4m a 3 Stück. Diese wurden im Abstand zur Straße von ca. 55cm und schräg nach hinten versetzt gesetzt.
Dazwischen möchte ich jetzt z.B. ein paar Thujas setzen oder eine sogenannte Efeuhecke am laufenden Meter.

Für mich stellt sich die Frage ob man im diesen Fall von einer Hecke oder Grundstückseinfriedung spricht? Die Definition Hecke besagt ja dass es mehrere Pflanzen der gleichen Abstammung sein müssen, aber ich habe ja ständig unterbrechungen.

Für weitere Infos kann ich Ihnen auch gerne den BBP zukommen lassen.

Viele Grüße

H. Schuster

Sehr geehrte Fragestellerin,

einen eindeutige Regelung über die von Ihnen verwendeten Granitsäulen trifft der Bebauungsplan nicht. Es ist daher der Wortlaut desselben heranzuziehen und auch der Sinn und Zweck der Regelungen im B-Plan zu ermitteln.
Der Bebauungsplan ist eindeutig so gefasst, dass ein erheblicher Abstand einzuhalten ist, nämlich drei Meter zur Straße. Auch die Materialien, die verwendet werden sollen, sind genau definiert und festgelegt.

Sie verwenden mit Granit ein völlig anderes Material, das durch seine massive Beschaffenheit ganz anders erscheint als das Material, das der Bebauungsplan vorsieht, sämtlich leicht wirkende Materialien, nämlich Holz und Metall. Der Sinn und Zweck des Bebauungsplans ist hier, dass leichte Materialien verwendet werden und vor allem, dass ein einheitliches Erscheinungsbild geschaffen wird.
Dies ist beides bei dem von Ihnen geplanten Vorhaben nicht der Fall, zudem unterschreiten Sie den vorgeschriebenen Grenzabstand erheblich.

Ihr Vorhaben bezüglich der Granitsäulen widerspricht den Regelungen im Bebauungsplan. Die Gemeinde/Stadt kann daher eine Abrissverfügung erlassen.

Anders ist die Errichtung einer Hecke zu beurteilen, was Sie ja zudem vorhaben. Dies ist dann zulässig, wenn Sie den Grenzabstand einhalten.


Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin

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