Sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt.
Da sich das Bauvorhaben in Bayern befindet ist neben dem BauGB auch die BayBO zu berücksichtigen. Dabei sieht Art. 57 BayBO für gewisse Bauvorhaben kein Genehmigungsverfahren vor. Unbeachtet ob nun ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt oder nicht, fällt nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung das betreffende Bauvorhaben nicht darunter. Da hier derartige Vorhaben nur genehmigungsfrei sind, wenn sie nicht im Außenbereich errichtet werden oder bei einer landwirtschaftlichen Nutzung nur der Unterbringung von Sachen oder Tieren dient. Folglich ist Ihr Vorhaben genehmigungspflichtig.
Daher ist auf § 35 BauGB
abzustellen. Danach bedürfen Sie für das hier vorliegende kleine Bauvorhaben einer Baugenehmigung. Ob Sie diese erhalten dürfte vorliegend davon abhängen, wie Sie Ihr Vermarktungskonzept aufbauen.
Im Grundsatz gilt: Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
ist ein Vorhaben privilegiert, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.
Die land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit muss in Gestalt eines Betriebes erfolgen. Von diesem Tatbestandsmerkmal werden nicht nur Vollerwerbs-, sondern auch Nebenerwerbsbetrieb erfasst, nicht hingegen Freizeitbetätigungen. Mithin müssten Sie hier die Landwirtschaft zumindest als Nebenerwerbsbetrieb wieder aufnehmen, wie es ja auch von Ihnen beabsichtigt ist.
Vorliegend dürfte es sich um einen sog. mitgezogenen Betriebsteil handeln, da das Vorhaben keine landwirtschaftliche Nutzung im eigentlichen Sinne beinhaltet. So sind ländliche Verkaufsstellen für selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte mitgezogene Betriebsteile und deshalb planungsrechtlich privilegiert sein. Das gilt hingegen nicht, wenn etwa bei Hofläden überwiegend zugekaufte Waren angeboten werden. Die Übergänge sind fließend. Die Rechtsprechung hat bisher eine mathematische Festlegung im Sinne einer prozentualen Höchstgrenze für das Fremdsortiment vermieden, um den Besonderheiten des Einzelfalls gerecht zu werden; es kommt deshalb diesbezüglich auf die individuellen Verhältnisse an. Teilweise wird als ausreichend angesehen, dass 50 % des Warenangebots selbst erzeugte Produkte sind. Demgegenüber wird in Anlehnung an das Einzelhandelsrecht gefordert, dass die Fremdprodukte 10 % des Warenangebotes nicht übersteigen dürfen.
Vorsicht ist aber geboten, wenn Ihr Vorhaben als Schank- und Speisewirtschaft zu interpretieren ist, denn dies sind eigenständige Betriebsformen und dienen regelmäßig keinem landwirtschaftlichen Betrieb; das gilt auch, wenn in einer Gaststätte auch eigenerzeugte Produkte verkauft werden. Bauerncafés dürften deshalb in den seltensten Fällen noch zu den privilegierten Betrieben oder Betriebsteilen zählen. Sie sind regelmäßig sonstige Vorhaben, bei denen aber § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB
zu beachten ist und in manchen Fällen die Nutzungsänderung eines früher landwirtschaftlich genutzten Gebäudes in eine Gaststätte ermöglicht.
Insbesondere wenn hier Feiern erfolgen sollen, kann es hier naheliegen dies als Schankgewerbe zu interpretieren. In diesem Fall wäre es günstiger, wenn Sie ein bereits bestehendes Gebäude für diese Nutzung benutzen würden, da Sie dies dann im Rahmen des § 35 Abs.4 Nr.1 BauGB
genehmigt bekommen könnten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Knoll
Vielen Dank für Ihre zügige und aufschlussreiche Antwort. Eine Nachfrage habe ich zum Verständnis. Verstehe ich richtig, dass die Situation die gleiche ist egal wo die Hütte im Außenbereich aufgestellt wird. Das heißt ob auf freien Feld oder direkt auf der Hofstelle. Das Aufstellen der Hütte beispielsweise am Hof als reine Schank- und Speisewirtschaft ist also ebenso zu bewerten wie das Aufstellen der Hütte auf freiem Feld?
Entscheidend ist vorliegend, dass die Errichtung im Außenbereich erfolgt, von daher macht es kein Unterschied ob auf dem freien Feld oder direkt am Hof. Wie gesagt problematisch dürfte hier die Nutzung als Schank- und Speisewirtschaft sein.
Wenn Sie hingegen ein bestehendes Gebäude ggf. umfunktionieren würden, könnte dies wieder rechtlich anders bewertet werden. Ggf. wäre auch zu überlegen, ob die von Ihnen geplannten Veranstaltung als Hoffest durchgeführt werden könnten, indesem Rahmen eine Hütte oder der Gleichen nur vorübergehend zu einem anderen Zweck benutzt wird. Dabei ist jedoch zu beachten, dass dies wie grundsätzlich bei Schank- und Speisewirtschaft auch weitere behördliche Genehmigungen erforderlich macht. Dies aber nur als Denckanstoß, bzw. als Hinweis, dass neben baurechtlichen Aspekten auch weiter rechtliche Gesichtspunkte zu beachten sind. Dies aber nur als Hinweis am Rande.