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Ermittlung des Streitwerts einer finanzierten Immobilie im Scheidungsfall

21. September 2023 23:24 |
Preis: 40,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Frage betrifft die Ermittlung des Streitwerts einer finanzierten Immobilie im Scheidungsfall.

Im Grundbuch sind beide Ehepartner zu gleichen Teilen eingetragen.
Ebenfalls sind beide Ehepartner zu gleichen Teilen Kreditnehmer.

Frage:
Verstehe ich es richtig, dass sich der Streitwert/Gegenstandswert einer Immobilie zur Berechnung der Anwaltsvergütung (zur Erstellung einer Scheidungsfolgevereinbarung) wie folgt berechnet:

• Immobilienwert i. H. v. 500.000€ zu 50% = Streitwert 250.000€
• offener Kredit Bank i. H. v. 300.000€ zu 100% = Streitwert 300.000€ (zur Entlassung des anderen Ehepartners aus dem gemeinsamen Kredit)
• Kredit bei Verwandten i. H. v. 20.000€ zu 100% = Streitwert 20.000€
==> Streitwert Immobilie allein = 570.000€

Zudem wäre die damit verbundene Frage, ob es rein rechtlich zulässig wäre in der Scheidungsfolgevereinbarung anstelle aller Einzelwerte (s.o.) lediglich die Überschreibung der Immobilie durch Auszahlung des anderen Ehepartners i.H.v. 90.000€ * aufzuführen?
Sowie den Vermerk, dass binnen x Wochen die Haftentlassung des ausgezahlten Ehepartners aus den laufenden Kreditverträgen zu erfolgen hat.
Um in diesem Fall den Streitwert der Immobilie auf 90.000€ zu senken?

* (Immobilie 500t€ abzgl. Kredit 300t€ abzgl. Kredit 20t€ = 180t€ /2)

Mit freundlichen Grüßen

Es kommt auf die Scheidungsfolgevereinbarung an, d.h. worüber Sie sich wirklich streiten. Ist die Immobilie bereits geregelt, wird diese nicht dazugezählt. Zudem würde die Immobilienregelung ohnehin über einen Notar laufen müssen und nicht über einen Anwalt.

Tragen Sie daher vor, um was Sie genau streiten.

Rückfrage vom Fragesteller 22. September 2023 | 13:41

Sehr geehrte Frau Seiter,

genau genommen "streiten" wir uns gar nicht. Es besteht Einigkeit in allen Punkten und wir könnten uns einvernehmlich scheiden lassen.

Nur wurde uns von unserem RA/Mediator sehr stark empfohlen eine Scheidungsfolgevereinbarung aufsetzen zu lassen, die all diese nicht strittigen Punkte umfasst, um uns rechtlich abzusichern (vor potentiellen zukünftigen Klagen).
Natürlich müsste das Schriftstück im Anschluss auch noch von einem Notar beglaubigt werden.
Was mir nun Sorge bereitet, ist der Kostenfaktor für diese Scheidungsfolgevereinbarung die, nach unserem RA dann alle Themen beinhalten würde, wie Unterhalt, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, Immobilie inkl. Verbindlichkeiten.

>> Da die Immobilie inkl. Verbindlichkeiten der größte Posten bei uns ist, möchte ich wissen, ob dieser Posten den "Streitwert" tatsächlich wie oben angegeben in die Höhe treibt - oder ob ich mich irre / die Materie falsch verstanden habe.

Die Werte sind rein fiktiv und es geht lediglich darum den Sachverhalt der Streitwertermittlung bei gemeinsamen Immobilien & Verbindlichkeiten zu verstehen.
Ich ersuche Sie nicht meinen/unseren realen Streitwert aus der Ferne zu ermitteln.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. September 2023 | 15:52



Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen festgestellt - Wert ca. 10 Prozent pro Anrecht vom 3fachen Nettoeinkommen beider.

Unterhalt ist nur regelbar und ohnehin nur wirksam, wenn notariell - Wert 12facher Unterhaltsbetrag

Haus - Kredit/2 (in der Vereinbarung darf der Anwalt ja nur 1 Person vertreten)y

Zugewinn: ermittelter Wert

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. September 2023 | 21:03



Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen festgestellt - Wert ca. 10 Prozent pro Anrecht vom 3fachen Nettoeinkommen beider.

Unterhalt ist nur regelbar und ohnehin nur wirksam, wenn notariell - Wert 12facher Unterhaltsbetrag

Haus - Kredit/2 (in der Vereinbarung darf der Anwalt ja nur 1 Person vertreten)y

Zugewinn: ermittelter Wert

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. September 2023 | 21:03



Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen festgestellt - Wert ca. 10 Prozent pro Anrecht vom 3fachen Nettoeinkommen beider.

Unterhalt ist nur regelbar und ohnehin nur wirksam, wenn notariell - Wert 12facher Unterhaltsbetrag

Haus - Kredit/2 (in der Vereinbarung darf der Anwalt ja nur 1 Person vertreten)y

Zugewinn: ermittelter Wert

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. September 2023 | 21:04



Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen festgestellt - Wert ca. 10 Prozent pro Anrecht vom 3fachen Nettoeinkommen beider.

Unterhalt ist nur regelbar und ohnehin nur wirksam, wenn notariell - Wert 12facher Unterhaltsbetrag

Haus - Kredit/2 (in der Vereinbarung darf der Anwalt ja nur 1 Person vertreten)y

Zugewinn: ermittelter Wert

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. September 2023 | 21:04



Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen festgestellt - Wert ca. 10 Prozent pro Anrecht vom 3fachen Nettoeinkommen beider.

Unterhalt ist nur regelbar und ohnehin nur wirksam, wenn notariell - Wert 12facher Unterhaltsbetrag

Haus - Kredit/2 (in der Vereinbarung darf der Anwalt ja nur 1 Person vertreten)y

Zugewinn: ermittelter Wert

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