Sehr geehrter Ratsuchender,
das Mietrecht schützt zwar auch die Privat- und Intimsphäre des Mieters, so dass der unauffällige Sichtschutz erlaubt ist. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass dann die Außenfassade des Gebäudes durch die Beschaffenheit des Sichtschutzes nicht optisch verunstaltet wird., so dass die Grundregel dahingehend auszulegen ist, dass bis zur Höhe eines gedachten Handlaufes der Schutz möglich ist.
Eine klarere Definition gibt es so nicht, da die Rechtsprechung immer auf den Einzelfall abstellt. Entscheidend ist die optische Beeinträchtigung, wobei es dabei natürlich immer Meinungsverschiedenheiten gibt, letztlich aber der Vermieterwille dann vorrangig gilt, wenn das Objekt ohne Sichtschutz angemietet worden ist.
So, wie Sie den Sachverhalt schildern, ist aber dieses geachte Handlauf-Maß mit einer lichten Höhe von 1,80m deutlich überschritten, da diese Höhe dann einer Wand gleichkommt und sich damit von dem durchbrochenen Rankgitter unterscheidet.
Daher werden Sie zwar ein Rankgitter bis zu 1,80m anbringen dürfen, nicht aber die nahezu undurchsichtigen Sichtschutz.
Wollen Sie also sicher gehen, wählen Sie das Rankgitter.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
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Sehr geehrter Ratsuchender,
offenbar gibt es mit dem Gebühreneinzug Probleme. Diese sollten Sie schnell beseitigen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle