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Erlaubter Sichtschutz auf Terrasse

19. Juli 2010 08:53 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Zusammenfassung

Darf der Mieter einen Sichtschutz auf der Terrasse anbringen, ohne die Zustimmung des Vermieters einzuholen?

Mieter dürfen grundsätzlich einen unauffälligen Sichtschutz anbringen, sofern das Mauerwerk nicht beschädigt wird. Unter "unauffällig" versteht man, dass der Sichtschutz das Gesamtbild des Hauses nicht optisch verunstaltet. Ein Sichtschutz bis zur Höhe eines gedachten Handlaufs ist meist zulässig.

Hallo,

wir haben eine Erdgeschosswohnung mit einer kleinen Terrasse welche komplett von drei Seiten her Einsehbar ist. Es besteht keinerlei Sichtschutz, etc..

Wir haben bisher selbstständig einen Sichtschutzzaun (1,80m x 1,80m) angebracht. (Keine Borhungen, etc. in dem Mauerwerk vorhanden oder selbst gemacht). Dieses sollen wir nun entfernen da es das Gesamtbildes des Hauses verschlechtert wird. Also der Vermieter will es nicht und wir sollen es ab machen.


Nun habe ich im Internet folgendes gelesen:

*****Mieter dürfen einen unauffälligen Sichtschutz (AG Köln 212 C 124/98 ) oder ein Rankengitter (AG Schöneberg 6 C 360/85 ) anbringen. Sie müssen darauf achten, dass das Mauerwerk nicht beschädigt wird. Soll eine Markise installiert werden, wird die Zustimmung des Vermieters benötigt.****


Frage 1:
Was bedeutet in diesem Fall ,,unauffälliger Sichtschutz'? Was ist darunter zu Verstehen?

Frage 2:
Dürfte ich also anstatt der Sichtschutzzäune ein Gleich großes Rankgitter aus Holz anbringen ohne die Erlaubnis des Vermieters zu haben?

Frage 3:
Was darf ich definitiv anbringen, evtl. in welcher Größe, ohne dass mir der Vermieter es verbieten kann? (Unser Vermieter ist ein Zwangsverwalter und lässt auch nie mit sich darüber reden) Somit die Frage was definitiv erlaubt wäre ohne seine Einverständnis.


Danke für die Beantwortung.

19. Juli 2010 | 09:15

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
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Sehr geehrter Ratsuchender,


das Mietrecht schützt zwar auch die Privat- und Intimsphäre des Mieters, so dass der unauffällige Sichtschutz erlaubt ist. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass dann die Außenfassade des Gebäudes durch die Beschaffenheit des Sichtschutzes nicht optisch verunstaltet wird., so dass die Grundregel dahingehend auszulegen ist, dass bis zur Höhe eines gedachten Handlaufes der Schutz möglich ist.

Eine klarere Definition gibt es so nicht, da die Rechtsprechung immer auf den Einzelfall abstellt. Entscheidend ist die optische Beeinträchtigung, wobei es dabei natürlich immer Meinungsverschiedenheiten gibt, letztlich aber der Vermieterwille dann vorrangig gilt, wenn das Objekt ohne Sichtschutz angemietet worden ist.

So, wie Sie den Sachverhalt schildern, ist aber dieses geachte Handlauf-Maß mit einer lichten Höhe von 1,80m deutlich überschritten, da diese Höhe dann einer Wand gleichkommt und sich damit von dem durchbrochenen Rankgitter unterscheidet.

Daher werden Sie zwar ein Rankgitter bis zu 1,80m anbringen dürfen, nicht aber die nahezu undurchsichtigen Sichtschutz.

Wollen Sie also sicher gehen, wählen Sie das Rankgitter.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Ergänzung vom Anwalt 28. Juli 2010 | 09:53

Sehr geehrter Ratsuchender,


offenbar gibt es mit dem Gebühreneinzug Probleme. Diese sollten Sie schnell beseitigen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

ANTWORT VON

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