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Erlass des Kindergartenbeitrags aufgrund der Geschwisterregelung Kreis PB/NRW

29. Oktober 2010 22:02 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Unser Sohn besucht seit 2 Jahren einen Kindergarten, unsere Tochter wird seit Mai 2010 durch eine Tagesmutter betreut.

Aufgrund der Höhe unseres Einkommens haben wir für unsere Tochter keinen Antrag auf Bewilligung von Tagespflegegeld beim zuständigen Jugendamt gestellt, da in dem Infoblatt erwähnt wurde, dass der Elternbeitrag in diesen Fällen entweder in Höhe des Tagespflegegeldes erhoben wird oder ein ablehnender Bescheid erlassen wird. Der Betreuungsvertrag wurde statt dessen direkt mit der uns vom Jugendamt vermittelten und anerkannten Tagesmutter abgeschlossen, als Entgelt der Betrag angesetzt, den auch das Jugendamt gefordert hätte.

Als wir dann bei der für den Kindergartenbeitrag zuständigen Stadt einen Antrag auf Erlass des günstigeren Kindergartenbeitrages Ende Mai stellten, blieb der Antrag erst mal 8 Wochen liegen und erst dann erklärte man uns nach mehrfacher telefonischer Anfrage, dass das Vorliegen des Bewilligungsbescheides des Jugendamts zwingende Voraussetzung für den Erlass ist (dass dieser aber nicht vorliegt, hatte ich bereits in meinem Antragsschreiben ausgeführt).
Das Jugendamt erteilte dann auf meinen Antrag hin einen Bewilligungsbescheid, aber leider erst ab 01.08.2010 (Antragstellung), führt aber in diesem Schreiben aus, dass eine Betreuung bereits ab Mai erfolgt ist.
Die Stadt bezieht sich nun ausschließlich auf diesen Bescheid und gewährt den Erlass erst ab August, obwohl in dem Bescheid des Jugendamts eine Betreuung ab Mai erwähnt wird und auch die Zahlungen ab Mai nachgewiesen worden sind.

1.) Wo ist geregelt, dass Tagespflege nur anerkannt wird, wenn sie über das Jugendamt läuft?
2.) Wäre ein Klageverfahren gegen die Stadt oder gegen das Jugendamt erfolgversprechend?

- die Tagesmutter wurde vom Jugendamt vermittelt und ist dort als solche auch anerkannt
- die Tagesmutter hat bereits seit Mai die Betreuungszeiten unserer Tochter mtl an das Jugendamt übermittelt, die Betreuung war dort also folglich bekannt
- ich zahle nun denselben Beitrag an das Jugendamt, den ich vorher direkt an die Tagesmutter überwiesen habe und sie bekommt ebenfalls das gleiche vom Jugendamt überwiesen

29. Oktober 2010 | 23:49

Antwort

von


(20)
Bernauer Str. 17 A
16341 Panketal
Tel: 030 40054861
Web: https://ra-setzer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchende /-er,

unter Berücksichtigung der Angaben und Ihres Einsatzes nehme ich zu Ihren Fragen gern wie folgt Stellung,

In der Tat ist dies eine nicht ganz einfache Materie. Ich will dennoch versuchen, im Rahmen der kurzen Zeitspanne Ihnen einen ersten Überblick zu geben.

Zu Frage 1.) Wo ist geregelt, dass Tagespflege nur anerkannt wird, wenn sie über das Jugendamt läuft?

- Die Förderung von Kindertagespflege ist nach der Umsetzung des Kinderförderungsgesetzes in den §§ 2 II Nr. 3 und 22 bis 25 Sozialgesetzbuch 8 (SGB VIII) neu geregelt worden. Es stellt ein familienergänzendes Angebot dar. Im Kern ist das Gesetz ein Abkommen zwischen Bund und Ländern über die Finanzierung des Ausbaus der Kinderbetreuung. Den Großteil der Finanzierung übernehmen dabei die Länder, weshalb ihnen auch die Gesetzgebungskompetenz obliegt. Das Land NRW hat im 1. Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) die örtliche Kinder- und Jugendhilfe als Aufgabe den Landkreisen und größeren Städte mit ihren Jugendämtern übertragen.

Somit unterliegt die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII dem für Ihre Stadt zuständigen Jugendamt.

Insofern ist die Haltung der Stadt, dass das Vorliegen des Bewilligungsbescheides des Jugendamts zwingende Voraussetzung für den Erlass des günstigeren Kindergartenbeitrages sei, völlig korrekt.

Auch, dass der Zeitpunkt der Antragsstellung erst bei Vorliegen der vollständigen Unterlagen festgesetzt wird, ist nicht zu beanstanden.

Zu bemängeln ist dagegen, wieso Ihnen die Informationen erst 8 Wochen nach der ersten Einreichung Ihres Antrags mitgeteilt wurden. Auch wenn dies ärgerlich ist, kann aus diesem Umstand jedoch noch kein pflichtwidriges Verhalten des Sachbearbeiters so ohne weitere Anhaltspunkte angenommen werden.


ZU Frage 2.) Wäre ein Klageverfahren gegen die Stadt oder gegen das Jugendamt erfolgversprechend?

Ich nehme an, da Sie sofort ein Klageverfahren ansprechen, dass die Widerspruchsfrist gem. § 70 VwGO (Monatsfrist nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes = Bescheid der Stadt) bereits abgelaufen ist. Abschließend kann dies jedoch nur überprüft werden, wenn der Bescheid auf die ordentliche Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfsbelehrung gem. § 58 VwGO untersucht wird.

Sofern also die Frist für einen Widerspruch abgelaufen wäre, käme gegen den Bescheid der Stadt eine Verpflichtungsklage auf positive Bescheidung ab Mai 2010 in Betracht.
Erfolg würde diese nur versprechen, wenn man mit dem Argument durchdringen könnte, das Jugendamt hätte pflichtwidrig den Bewilligungsbescheid verspätet erst ab August 2010 erlassen. So dass die Unterlagen von Ihnen bereits im Mai nicht vollständig mit dem Antrag eingereicht werden konnten.
Dies sehe ich hier nicht ganz unproblematisch. Denn die Annahme einer Pflichtwidrigkeit oder gar ein Verschulden auf Seiten des Jugendamtes kann ohne weitere Anhaltspunkte nicht von vornherein bejaht werden.

Eine Anfechtung des positiven Bewilligungsbescheides des Jugendamtes halte ich zwar für möglich, wenn man nur den Bewilligungszeitpunkt (ab August 2010) angreift, hilft Ihnen jedoch nicht wirklich weiter. Denn wenn dieser durch die Anfechtung zurückgenommen wird, liegt erst recht eine wesentliche Voraussetzung für den Bescheid der Stadt nicht mehr vor.

Ihren Angaben nach entgehen Ihnen durch den späteren Bescheid (ab August 2010) die Erlassbeträge für 3 Monate. (Mai, Juni, Juli).
Im Ergebnis zur Frage 2) würde ich Ihnen somit unter Beachtung der rein wirtschaftlichen Aspekte raten, dass Prozess- und Kostenrisiko im konkreten Fall von einem Rechtsanwalt ermitteln zu lassen und dann dieses gegen die Erfolgschancen abzuwägen.

Ich bedauere, Ihnen keine für Sie erfolgversprechendere Einschätzung geben zu können.

Abschließend erlaube ich mir noch ein Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen.

Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.


Rechtsanwalt Marko Setzer

Rückfrage vom Fragesteller 30. Oktober 2010 | 13:57

Vielen Dank für Ihre rasche Antwort!

Eine letzte Frage noch: Die Widerspruchsfrist ist natürlich noch nicht abgelaufen, doch im Bescheid wird ausgeführt, dass aufgrund des Bürokratieabbaugesetzes das Widerspruchsverfahren aufgehoben wurde und nur noch direkt das Klageverfahren gegeben ist. Somit besteht doch für mich keine Möglichkeit einer kostenfreien Überprüfung durch eine weitere Stelle mehr?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Oktober 2010 | 14:20

Sehr geehrte Ratsuchende /-er,

vielen Dank für die Nutzung der Nachfragefunktion.Dazu möchte ich gern wie folgt Stellung nehmen:

Das ist natürlich richtig (meine Ausführungen zum Widerspruchsverfahren erübrigen sich dann), wenngleich auch höchst bedauerlich. In Berlin und Brandenburg ist das Widerspruchsverfahren glücklicherweise den Bürgern noch erhalten geblieben.

In NRW kommt dagegen nur noch ein Vorverfahren in Ausnahmefällen (Schulrecht, Rundfunkrecht, berufsbezogene Leistungen) in Betracht. Leider trifft in Ihrem Bsp. keine der Ausnahmen zu.

Da Sie die Gerichtskosten im Rahmen einer Klage vorzustrecken haben, gilt dennoch weiterhin das oben gesagte. Die Prozesskosten und das Risiko im Verhältnis zu den wirtschaftlichen Erfolgschancen durch einen Anwalt berechnen und abwägen zu lassen.

Trotz der weniger für Sie positiven Ausführungen wünsche ich Ihnen ein schönes WE.

ANTWORT VON

(20)

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