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Erhebung von Erschliessungsbeiträgen nach Wohnungsverkauf

| 11. Dezember 2012 05:01 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Meiner Frage liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Ich habe meine Eigentumswohnung per notariellem Kaufvertrag verkauft. Datum: 13.4.2012.
Die Eigentumsumschreibung auf den Erwerber erfolgte am18.6.2012. So weit so gut.

am 4.5.2012 - also noch VOR der Eigentumsumschreibung habe ich eine Anhörung von der Gemeinde (hier: Städtisches Bauamt) erhalten, die die Festsetzung von Erschliessungsbeiträgen zum Gegenstand hat.
Dort heisst es wörtlich:
" Die Erschliessungsanlage xxxxx ist erstmalig endgültig hergestellt worden. Der Ausbeu der TEileinrichtungen xxxxxxx erfolgte von 11/95 bis 12/04. Der Grunderwerb der Erschliessungsflächen ist abgeschlossen. Die sachliche Beitragspflicht ist am 22.09.2011 mit der Widmung entstanden. Die Festsetzungsfrist endet mit Ablauf des 31.12.2015.

Gegen die Anhörung habe ich NICHTS unternommen.

In dem notariellen Kaufvertrag steht folgende Vereinbarung unter §8 - Anliegerbeiträge, Kosten, Steuern

"Erschliessungs- und sonstige Anliegerbeiträge trägt der Veräusserer, soweit sie bis zum heutigen Tage durch Zustellung eines Beitragsbescheides festgesetzt worden sind.

Er trägt sie ferner auch, sofern eine Beitragspflicht zu diesem Zeitpunkt entstanden ist, in diesem Fall unabhängig von der Zustellung des Beitragsbescheides."

Im übrigen trägt der Erwerber anteilig entsprechend dem erworbenen Miteigentumsanteil die Erschliessungs- und sonstigen Anliegerbeiträge.

Am 30.10.2012 erfolgt die "Ankündigung einer Beitragserhebung (gem. § 91 Abgabenordnung. Diesma adressiert an den mittlerweile im Grundbuch eingetragenen Erwerber, da dieser der offizielle Beitragsschuldner ist.

Der Käufer stellt sich nach Rücksprache mit Notar und der GEmeinde auf den Standpunkt, dass ich (Verkäufer) diese Erschliessungskosten zu zahlen habe, da es sich um einen Sachverhalt handelt, der in Absatz 2 des notariellen Kaufvertrages beschrieben ist. Mithin, durch die Widmung solle die Beitragspflicht entstanden sein, also noch zu einem Zeitpunkt wo ich Eigentümer der Wohnung war.

Ist dem wirklich so?
Wird durch die Widmung die Beitragspflicht begründet?
Hier nochmal die entsprechenden Datumsangaben zusammengefasst:

- Notarieller Kaufvertrag am 13.4.2012
- Anhörung an mich am 4.5.2012 (Erste Kenntnisnahme von der erhebung von Erschliessungsbeiträgen
-Eigentumsumschreibung am 18.6.2012
- Ankündigung einer Beitragserhebung diesmal an den Erwerber am 30.10.2012
- Widmung der Erschliessungsanlagen lt Schreiben der Gemeinde am 22.9.2011

Ich bitte um Rechtshilfe in dem o.a. Sachverhalt.

11. Dezember 2012 | 05:28

Antwort

von


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Guten Morgen,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Die Ansicht des Notars, des Käufers und auch der Gemeinde dürften zutreffend sein.

In dem notariellen Vertrag ist in der von Ihnen zitierten Klausel ausdrücklich auf den Entstehungszeitpunkt der Beitragspflicht abgestellt worden.

Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 41 KAG "wenn die Erschließungsanlage sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung (§ 34 Nr. 3) entsprechen, ihre Herstellung die Anforderungen des § 125 des Baugesetzbuches erfüllt und die Anlage öffentlich genutzt werden kann."

Weiter heißt es:
"Die Gemeinde gibt den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage und des Entstehens der Beitragsschuld bekannt."

Daraus ergibt sich, dass die von der Gemeinde vorgenommene Widmung und Feststellung der Schuld mit dem 22.09.2011 maßgebend sind für die Frage des Entstehens der Beitragschuld.

Dieser Zeitpunkt liegt eindeutig vor dem notariellen Verkauf und vor der Eigentumsumschreibung, so dass hier Ihre Einstandspflicht gegeben sein dürfte.


Mit freundlichen Grüßen


Bewertung des Fragestellers 11. Dezember 2012 | 05:38

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