Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Soweit ersichtlich wurde diese Frage noch nie gerichtlich entschieden und findet auch in der Literatur keine besondere Betrachtung.
Grundsätzlich hat der Erbschein eine Vermutenswirkung nach § 2365 BGB
. Es wird im Rechtsverkehr vermutet, dass dem Erbscheininhaber auch das angegebene Erbrecht zusteht. Diese Wirkung gilt auch gegenüber den übrigen Gesellschaftern bzw. der Gesellschaft.
Damit ist es zunächst möglich, dass der Erbscheininhaber an Beschlussfassungen der Gesellschaft mitwirkt. Bei der GmbH, die freilich keine Personengesellschaft ist, sprechen viele Stimmen der rechtswissenschaftlichen Literatur davon, dass der Erbe seine Gesellschafterrechte erst ausüben kann, wenn er im Handelsregister in der Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies hat seinen Hintergrund jedoch vor § 16 GmbHG
, der besagt, dass gegenüber der Gesellschaft nur als Gesellschafter gilt, wer auch in der Gesellschafterliste eingetragen ist (vgl. Wilhelmi in Beck’scher Online-Kommentar GmbH 21. Edition Stand 01.10.2014 § 16 GmbHG
Rn.29 mwN). Dabei wird weiter vertreten, dass der nachträgliche Wegfall der Erbenstellung dann die Rechtstellung des eingetragenen Gesellschafters nicht berührt. Er kann weiterhin Gesellschafterrechte ausüben, bis die Gesellschafterliste korrigiert ist. (vgl. Altmeppen in Roth/Altmeppen GmbHG 7. Auflage 2012 § 16 GmbHG
Rn. 21).
Bei der Personengesellschaft muss dies meines Erachtens zunächst auch gelten. Wo es nicht einmal eine Gesellschafterliste mit öffentlichem Glauben gegenüber der Gesellschaft gibt, muss der öffentliche Glaube des Erbscheins umso mehr gelten. D
amit ist nach meiner persönlichen Rechtsansicht die Stimmfassung zunächst wirksam.
Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des Erbscheins. Er soll gerade den Rechtsverkehr dahingehend schützen, dass andere Personen eine Rechtssicherheit über die Stellung des Erben haben (vgl. Weidlich in Palandt 74. Auflage 2015 § 2353 Rn.1). Dieser Gedanke rechtfertigt die Gutglaubenswirkung, die damit auch zulasten des tatsächlichen Erben wirken kann.
Allerdings kann der öffentliche Glaube des Erbscheins widerlegt werden. Meines Erachtens ist es daher möglich, dass ein Gesellschafter eine Beschlussanfechtungsklage erhebt und damit argumentiert, dass der Erbscheininhaber nicht tatsächlicher Erbe ist. Dies muss er jedoch beweisen.
Bitte beachten Sie, dass diese Ausführungen alleine meine persönliche Rechtsansicht widerspiegeln und im Falle eines Prozesses durchaus, mangels eindeutiger gesetzlichen Regelungen und Rechtsprechung, durchaus eine gewisse Rechtsunsicherheit besteht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
15. März 2015
|
19:39
Antwort
vonRechtsanwalt Johannes Kromer
Tannenweg 17
72654 Neckartenzlingen
Tel: 07127/349-1208
Web: https://www.rechtsanwalt-kromer.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Johannes Kromer