Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gem. § 30 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) müssen Sie die Zuwendung durch Ihren Vater dem Finanzamt anzeigen.
Sie können die Zuwendung auch als Schenkung durch Ihren Vater angeben.
Angesichts des Ihnen zustehenden Freibetrages von 400.000,00 € fällt ohnehin keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer an.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Lieber Herr Vasel,
danke für Ihre schnelle Antwort. Muss mein Vater eigentlich auch die Erbschaft einem deutschen Finanzamt offenlegen? Er hat zwei Wohnsitze. Einen in Polen und einen in Deutschland. Er selber sagt, das die Erbschaft in Polen stattgefunden habe und er somit in Deutschland nichts anzeigen muss. Ist das richtig?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
bei Ihrer Rückfrage handelt es sich nicht um eine kostenlose Rückfrage, sondern um eine neue Frage.
Ich werde Ihnen per e-mail ein Beratungsangebot machen.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt