Als vorläufiger Erbe haben Sie bestimmte Auskunftsansprüche, die Ihnen helfen können, eine fundierte Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung des Erbes zu treffen. Nach § 2027 BGB haben Sie als Erbe einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand der Erbschaft sowie über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen. Dieser Anspruch richtet sich gegen den Erbschaftsbesitzer, also die Person, die Gegenstände aus der Erbschaft in Besitz genommen hat, ohne ein entsprechendes Erbrecht zu haben.
In Ihrem Fall bedeutet dies, dass Sie vom derzeitigen Erben Auskunft über den aktuellen Kontostand der Konten des Erblassers verlangen können. Dies umfasst auch Informationen darüber, ob nach dem Erbfall auf die Konten zugegriffen wurde. Der Erbe ist verpflichtet, Ihnen diese Informationen zu geben, damit Sie eine informierte Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung des Erbes treffen können.
Darüber hinaus haben Sie auch das Recht, Auskunft über die Gegenstände zu verlangen, die der Erbe aus der Wohnung des Erblassers an sich genommen hat, sowie über die Räumung der Wohnung und die Entsorgung des Autos. Diese Informationen sind entscheidend, um den vollständigen Umfang des Nachlasses zu verstehen.
Sollte der Erbe die Auskunft verweigern, können Sie diesen Anspruch notfalls gerichtlich durchsetzen. Es ist wichtig, dass Sie Ihre Rechte als Erbe kennen und durchsetzen, um eine fundierte Entscheidung über das Erbe treffen zu können.
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Schulze
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Macht der Zugriff auf Teile des Nachlasses also aus einem Erben einen Erbschaftsbesitzer und ihn damit auskunftspflichtig ggü. vorläufigen Erben?
Ja, der Zugriff auf Teile des Nachlasses kann einen Erben zu einem Erbschaftsbesitzer machen, wenn er Gegenstände aus der Erbschaft an sich nimmt, ohne dass ihm diese zustehen. In diesem Fall wäre der Erbe gemäß § 2027 BGB auskunftspflichtig gegenüber den vorläufigen Erben. Ein Erbschaftsbesitzer ist jemand, der etwas aus der Erbschaft aufgrund eines ihm nicht zustehenden Erbrechts erlangt hat. Wenn der Erbe also Gegenstände aus dem Nachlass entnommen hat, ohne dass dies durch sein Erbrecht gedeckt ist, kann er als Erbschaftsbesitzer angesehen werden und ist verpflichtet, Auskunft über den Bestand der Erbschaft und den Verbleib der Erbschaftsgegenstände zu erteilen.
Guten Tag, ich melde mich nochmal kurz: Würden Sie mir bitte einen kleinen Gefallen tun und auf meiner Kanzleiseite bei Google eine Bewertung abgeben?
Ich bin ihnen sehr dankbar bereits hier so eine tolle Bewertung abgeben zu haben.
Bei Google hätte es für mich den Effekt, dass ich dann dort leichter auffindbarer für neue Kunden mit meiner auch ganz neuen Kanzlei Seite werden würde. Sie helfen mir damit also sehr!
Mit den Bewertungen hier klappt das leider nicht und da liegt auch der Unterschied und Grund weshalb ich Sie hier nochmal frage.
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