Sehr geehrter Fragesteller,
Zunächst möchte ich Ihnen mein aufrichtiges Beileid für den Verlust Ihres Sohnes aussprechen.
Ihre Frage beantworte ich unter Heranziehung der von Ihnen bereitgestellten Informationen gerne wie folgt:
Eine Kündigung der Wohnung Ihres Sohnes Theo vor der Ausschlagung des Erbes könnte in der Tat problematisch sein, da sie möglicherweise als konkludente Annahme des Erbes gewertet werden könnte. Wie Sie bereits richtig vermuten, ist ein vorschnelles Handeln hier nicht ratsam. Nach der Rechtsprechung und Kommentierung im Erbrecht kann konkludentes Verhalten dann vorliegen, wenn der Erbe objektiv erkennbar zum Ausdruck bringt, dass er die Erbschaft behalten möchte, wobei ein ausdrücklicher Annahmewille nicht erforderlich ist.
Zu beachten ist jedoch, dass Maßnahmen, die lediglich der Sicherung oder Erhaltung des Nachlasses dienen, nicht automatisch als Annahme der Erbschaft gewertet werden. Eine Kündigung des Mietverhältnisses durch den vorläufigen Erben könnte jedoch über eine bloße Nachlasssicherung hinausgehen und als schlüssiges Verhalten zugunsten der Annahme des Erbes interpretiert werden.
Die Empfehlungen Ihrer Verwandten und Freunde sind daher durchaus begründet. Um das Risiko zu minimieren, sollten Sie keinerlei Maßnahmen vornehmen, die von außen als stillschweigende Annahme des Erbes gedeutet werden könnten. Es wäre daher ratsam, die Kündigung der Wohnung nicht selbst vorzunehmen. Stattdessen können Sie beispielsweise das Nachlassgericht darüber informieren, dass Sie das Erbe ausschlagen möchten, oder einen Nachlasspfleger beantragen, der sich um die Abwicklung der Angelegenheiten Ihres verstorbenen Sohnes kümmert.
Bitte beachten Sie auch, dass diese Plattform lediglich zu einer ersten rechtlichen Orientierung dient, dass diese Antwort nur eine erste rechtliche Einschätzung darstellt und eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen kann, insbesondere, da auch nur eine geringe Abweichung der Sachverhaltsangaben zu einem anderen Ergebnis führen kann.
Ich hoffe, meine Einschätzung gibt Ihnen eine erste Orientierung.
Mit freundlichen Grüßen
Fritz Fell-Bosenbeck, Rechtsanwalt
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