Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihrer Fragestellung mangelt es an konkreten Informationen. Die Informationen aus dem vorhandenen Sachverhalt will ich kurz zusammenfassen.
*= Vermutung
1.*Vater (V) und Mutter (M) waren verheiratet im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
2.Die Mutter hat in einem handschriftlichen Testament (*formgültig), erklärt, dass Ihre Töchter (T1 + T2) jeweils ein bestimmtes Grundstück/Wohnungseigentum (A+B) erben.
3.M war *Alleineigentümerin von A und von B.
4.T1 erhält A, T2 erhält B, A= 85T€ +B
5.Sie erklärte weiter, dass beide die (*eine) Hypothek (H) gemeinsam abbezahlen.
6.*Ein restliches Erbe existiert nicht.
7.V wurde nicht bedacht.
8.Vorerbschaft für T1 und T2 wird angeordnet.
9.Wer Nacherbe wird, ist zunächst ohne Belang.
Aus 1., 6., und 7., ergibt sich:
V ist enterbt und hat kein Vermächtnis erhalten, dann kann er nur den kleinen Pflichtteil in Geldeswert geltend machen. Also Zugewinnausgleich und (kleiner=1/4) Pflichtteil (§§ 1371 Abs. 2
, 1931 Abs. 1 BGB
)geltend machen.
Aus 2., 3., 4., und 8., ergibt sich, dass T1 Vorerbin von A und T2 Vorerbin von B wird. Beiden stehen jeweils die Mieteinnahmen aus den Grundstücken/Wohnungseigentum zu, jedoch aus die daraus resultierenden Kosten. Es besteht darin keine Erbengemeinschaft.
Aus 2., 5., und 8., folgt, dass T1 und T2 eine Erbengemeinschaft hinsichtlich der !!!Forderungen für die Hypothek/Grundschuld bilden. Die Hypothek selbst, belastet das jeweilige Grundstück/Wohneigentum und mindert dessen Nachlasswert!!.
Das Wort gemeinsam, wird üblicherweise als zu gemeinsamen Teilen auszulegen sein. Jedoch kann es hier auch anders ausgelegt werden, wenn weitere belegbare Informationen dagegen sprechen.
Nach Durchführung/Berechnung des Zugewinns, wird dieser Wert von der Nachlassmasse abgezogen dazu wird vom Restnachlass 1/4 (Pflichtteil) abgezogen. Nach § 2303 Abs. 2 BGB
haften die Erben T1 und T2 nach außen als Gesamtschuldner gegenüber V. V kann also das Geld von beiden jedoch nur einmal in Summe verlangen. Bsp. V verlangt alles von T1. Dagegen kann sich T1 nicht wehren. Sie muss Ihren Ausgleich im Innenverhältnis zu T2 in Höhe Ihrer Erbquote suchen.
Je nachdem ob und von wem V das Geld verlangt, kann es zu erheblichen Liquiditätsengpässen führen.
Ob zwischen T1 und T2 ein Ausgleich oder ein Ergänzungsanspruch geltend gemacht werden kann, ist nach der Sachlage noch unklar.
Es kommt darauf an:
wer die Hypothek tragen muss,
wie hoch die tatsächliche Differenz ist,
wie hoch der rechnerische Nachlasswert ist (Wert der Immobilien, Schulden, Zugewinnausgleich) u.a.
Einen Ausgleich (Anrechnung) im rechtlichen Sinne kann noch nicht erkannt werden, auch wenn Geldflüsse zwischen Ihrer Mutter und Ihnen angedeutet wurden.
Sie sehen die Sache ist im Detail viel komplizierter.
"wir wären eine Erbengemeinschaft??!! Entweder oder. Wie ist das RECHTLICH? Sind wir überhaupt Erbengemeinschaft?"
Für die Wohnungen nicht, für die Forderung für die Hypothek schon. Für die Hypothek nicht, die schuldet der Eigentümer des Grundstückes/Wohnungseigentums.
"Aber warum sollte ich die Renovierung einer Wohnung mitfinanzieren müssen, die ich gar nicht geerbt habe?"
Die Kosten trägt der Vorerbe aus "eigener" Tasche, also T1 für A und T2 für B.
"Wie werden nun die Schulden meiner Mutter auseinanderklamüsert?"
Die Hypothek lastet auf dem Grundstück/Wohnungseigentum, belastet mithin dessen Eigentümer.
Für das gesicherte Darlehen haften T1 und T2 als Erbengemeinschaft als Gesamtschuldner gegenüber der Bank. Intern nach Erbquote, die (derzeit s.o.) nicht bestimmbar ist.
"Muss ich womöglich Mietausgleich an meine Schwester bezahlen?"
Nein, der jeweilige Vorerbe kann die jeweiligen Mieteinnahmen selbst behalten, ist aber verpflichtet die Sache ordnungsgemäß zu erhalten für den Nacherbfall.
Beide Vorerben dürfen nicht über die Grundstücke/Wohnungseigentum verfügen. Insofern ist das Ansinnen Ihrer Schwester die Eigentumsverhältnisse im Grundbuch anzupassen (auf Halb Halb) falsch.
"Kann mein Vater mir die Rund-um-die-Uhr-Leistungen irgendwie honorieren?"
Ja.
"Wie?"
Er zahlt Ihnen eine adäquate Entschädigung.
"Schenkung?"
Möglich könnte aber im Erbfall Ihres Vaters zur Anrechnung führen oder im Sozialfall zur Rückforderung durch den Leistungsträger.
"Betreuungsvertrag?"
Vorsicht, diese Verträge enthalten neben Rechten auch erhebliche Pflichten.
"Wie wäre das mit der Versteuerung, was wäre da günstig?"
Dazu befragen Sie bitte Ihren Steuerberater.
"Es steht ihm ja ein satter Pflichtteil aus dem Erbe zu. Was können wir tun?"
Er kann das Geld (komplett) von Ihrer Schwester verlangen und Ihnen im Ausgleich eine angemessene
ortsübliche Entschädigung für Ihre Pflegeleistungen zahlen.
Problem: Ihre Schwester wird einen Ausgleich nach (noch unbestimmter) Erbquote verlangen.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 16.03.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ergänzung vom Anwalt
16.03.2013 | 14:59
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Handhabe für Ihr weiteres Vorgehen liefern.
Ich würde mich freuen, soweit Sie dies zum Anlass nehmen, mich bei einem möglicherweise gegebenen Vertretungsbedarf zu beauftragen. Die örtliche Entfernung spielt insofern keine Rolle.
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Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.