Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Als gesetzlicher Erbteil würden Sie und Ihre verstorbene Frau nach § 1925 Absatz 2 BGB jeweils 50 % erben. Die 50% ihrer Frau gehen nach § 1925 Absatz 3 BGB auf die anderen Kinder Ihrer Frau über.
Der Pflichtteil ist nach § 2303 BGB ein gegen den Erben gerichteter Zahlungsanspruch in Höhe des halben gesetzlichen Erbteils, also 25% vom Vermögen des Erblassers.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
ihre per E Mail gestellte Nachfrage beantworte ich wie folgt: Sie müssen den Erben zunächst zur Auskunft auffordern. Die Auskunftspflicht steht in § 2314 BGB.
Auch zur Zahlung müssen Sie ihn erst auffordern. In den ersten 3 Monaten steht ihm die Dreimonatseinrede des § 2014 BGB zu, danach gilt § 271 BGB dass die Leistung sofort verlangt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen