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Erbrecht - Höhe Pflichtteil

| 1. September 2022 10:22 |
Preis: 80,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Meine Ehefrau ist 2010 verstorben. Aus Ihrer ersten Ehe hatte sie 2 Kinder Maria und Josef. Wir hatten zusammen ein gemeinsames Kind Hans. 1993 habe ich mit meiner Ehefrau ein Haus mit 2 Wohnungen gebaut. in einer Wohnung zogen die inzwischen 1993 volljährigen Kinder Maria und Josef ein. In die andere Wohnung zogen meine Ehefrau und ich mit unserem gemeinsamen Sohn ein. Das Haus gehörte jeweils zu 50 % mir und zu 50% meiner Ehefrau.
Zum Zeitpunkt des Todesfall 2010 wohnte nur noch Josef in der ersten Wohnung.
Nach dem Todesfall meiner Ehefrau Gabi in 2010 wurde in vorheriger Absprache mit Ihr Josef Eigentümer der ersten Wohnung und Hans Eigentümer der zweiten Wohnung durch Erbe und Schenkung. Ich zog aus und habe mich anderweitig orientiert.

Der erste Ehemann meiner Ehefrau ist frühzeitig verstorben. Die beiden Kinder von Gabi aus erster Ehe und sie hiesen mit Familienname "Meier" . Josef wollte meinen Familiennamen "von Mainau" annehmen. Ich war damit einverstanden und Josef wurde von mir adoptiert. Die Annahme als Kind gründet sich auf §§1767, 1768 Abs.1, 1749 Abs-1, §§ 1770, 1754 Abs1, § 1757 Abs-1 Satz-1 BGB laut Beschluss.

Josef ist nun leider dieses Jahr verstorben. Er war nicht verheiratet, lebte auch nicht in einer Lebenspartnerschaft, war Junggeselle, hatte keine Kinder. Er hat ein Testament hinterlassen in dem sein jüngerer Bruder Hans als Haupterbe seine Wohnung und sein sonstiges Vermögen erhält.

Meine Frage aufgrund dieses Sachverhalt:
Als Adoptiv-Vater steht mir ein Pflichtteil aus dem Nachlasswert von Josef zu.
Welcher a b s o l u t e Prozentsatz steht mir nach dem Erbrecht zu ?
Ich benötige eine verbindliche Antwort auf welcher gesetzeslage der absolute Prozentsatz des Pflichtteils sich begründet.

Namen sind f i k t i v stellen aber den wahren Sachverhalt dar

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Als gesetzlicher Erbteil würden Sie und Ihre verstorbene Frau nach § 1925 Absatz 2 BGB jeweils 50 % erben. Die 50% ihrer Frau gehen nach § 1925 Absatz 3 BGB auf die anderen Kinder Ihrer Frau über.

Der Pflichtteil ist nach § 2303 BGB ein gegen den Erben gerichteter Zahlungsanspruch in Höhe des halben gesetzlichen Erbteils, also 25% vom Vermögen des Erblassers.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Ergänzung vom Anwalt 1. September 2022 | 14:57

Sehr geehrter Fragesteller,

ihre per E Mail gestellte Nachfrage beantworte ich wie folgt: Sie müssen den Erben zunächst zur Auskunft auffordern. Die Auskunftspflicht steht in § 2314 BGB.
Auch zur Zahlung müssen Sie ihn erst auffordern. In den ersten 3 Monaten steht ihm die Dreimonatseinrede des § 2014 BGB zu, danach gilt § 271 BGB dass die Leistung sofort verlangt werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 4. September 2022 | 10:40

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