Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1. ist es überhaupt möglich, das Erbpachtgeberrecht zu verkaufen?
Ja, das ist möglich.
2. wenn der konkrete Erbpachtvertrag nicht mehr vorliegt, sondern nur die Grundbuch-Eintragungen, woher kann man den Vertrag erhalten?
Entweder über den damals beurkunden den Notar, oder aber über das Archiv in den Bundesland, in dem man lebt, zu dem die Notarakten gegangen sind.
Gegebenenfalls liegt auch bei dem Grundbuchamt etwas vor.
3. im Grundbuch ist ein Vorkaufsrecht mit dem folgenden Wortlaut hinterlegt. Gibt das Vorkaufsrechts für G oder für N im Verkaufsfall: „Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle während der Laufzeit für den jeweiligen Eigentümer des Erbpachtrechtsgrundstücks"
Das gilt für Person N.
4. gibt es ein gesetzliches Vorkaufsrecht für den erbpachtnehmer, hier N?
Nein, dies muss vereinbart werden.
5. was passiert, wenn die Heimfallregelung nicht beschrieben ist? Muss dann G nach Ablauf der Laufzeit immer eine Entschädigung an N zahlen, wenn das Haus in das Eigentum von G übergeht?
Ja, eine angemessene Entschädigung ist im Gesetz geregelt. Dies ist auf jeden Fall zu bezahlen.
6. was passiert mit ggfs vorhandenen grundbuchlich besicherten Krediten im Heimfall? Gehen die in die Verantwortung des G über?
Grundschulden hängen am Grundstück, so dass diese dann erst einmal im Grundbuch verbleiben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
Hahnstr. 37a
60528 Frankfurt am Main
Tel: 017663831347
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Alex-Park-__l108192.html
E-Mail: