Guten Tag,
Ich bin Eigentümer eines EFH auf einem Erbbaugrundstück.
Der Erbbaurechtsausgeber hatte in der Vergangenheit die möglichen Erhöhungen nicht in vollem Umfang angefordert.
Nunmehr hat die Tochter die Verwaltung übernommen und fordert die unterbliebenen Erhöhungen nach.
Hiernach erhöht sich der Erbbauzins um fast 50% und möchte diese Erhöhung auch noch für dieses und das Vorjahr überwiesen haben.
Die letzte 10% Indexerhöhung erfolgte vor fast 2 Jahren.
Frage:
Ist diese Anforderung juristisch korrekt oder kann dies zurückgewiesen werden?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Für die Vergangenheit können übersehene Erhöhungen lediglich für den Zeitraum bis 2018 eingefordert werden. Der Rest ist verjährt, selbst 2018 verjährt mit Abschluss dieses Jahres.
Wird eine im Vertrag festgeschriebene Indexerhöhung nicht umgesetzt und weiter der alte Erbbauzins verlangt, wird man sich den Vertrag genau anschauen müssen. Trat die Erhöhung automatisch ein, hätte eigentlich mehr bezahlt werden müssen.
Die Forderung für die Vergangenheit mag verjährt sein, die Erhöhung wäre aber rechtskräftig. Muss erst die Erhöhung angefordert oder geltend gemacht werden, so wäre dieses Recht verwirkt und es können nicht einfach die Erhöhungen der letzten Jahre zusammen addiert werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.