Sehr geehrter Herr Fischer,
§ 9 Bewertungsgesetz bestimmt:
"(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.
(2) 1Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. 2Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. 3Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
(3) 1Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. 2Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen."
In diesem Spezialfall kann meines Erachtens in der Tat der Wert angesetzt werden, der bei fiktiven Verkäufen im Werksumfeld zu erzielen wäre. Dafür spricht ja auch Abs. 2 S. 2 Denn der Käuferkreis ist ja faktisch begrenzt: "2Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen." Letztlich könnte ein Richter aber durchaus zum Schluss kommen, dass der "normale" allgemeine Verkehrswert anzusetzen ist ( Rückausnahme über Abs. 2 S. 3 = "ungewöhnlich ). Anders scheint ja eine halbwegs objektive Wertbestimmung nicht möglich. Zumal nach Heimfall der Eigentümer das Grundstück ja auch wieder dem allgemeinen Markt zuführen könnte, wenn er den freien Verkauf suchen würde.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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Danke für die Info.
Zu Ihrem letzten Satz ganz unten:
andererseits läuft ja das Erbbaurecht noch bis zum Laufzeitende "als Werkswohnung" weiter und wenn der Arbeitgeber die Wohnung anderweitig verwenden/verkaufen würde dann hätte er ja sein Ziel "Wohnungen für Mitarbeiter" verfehlt.
Wenn der Wert der Wohnung wegen der "Werkswohnungseigenschaft" bei einem freien Verkauf nur an bestimmte Interessenten niedriger ist als ungebundene freie Wohnungen, dann könnte man ja nur jedem Verkaufswilligen raten gegen den Erbbauvertrag zu verstossen, weil er dann mehr Entschädigung bekäme als bei einem Verkauf mit den Auflagen????
mfg.
R. Fischer
Sehr geehrter Herr Fischer,
das, was Sie soeben ausführen, ist argumentativ auch vollkommen schlüssig, weswegen ich gute Erfolgsaussichten sehe, einen aus Ihrer Warte niedrigen Wert vor Gericht zu erstreiten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger