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Erbbaurecht - Heimfallausübung

| 14. Dezember 2021 17:19 |
Preis: 148,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


19:16

Ich habe folgende Fragen:

Wenn bei einem Erbbaurecht der Heimfall erklärt wird, wem stehen dann nach der Heimfallausübung die Mieterträge zu (dem Erbbaurechtsnehmer der die Immobilie nicht freiwillig zurück gibt und erst verklagt werden muss) oder stehen diese dem Erbbaurechtsgeber (als Schadensersatz für die Vorenthaltung der Immobilie) zu ?

Verhält sich der Vorgang eventuell anders, wenn ein Urteil über die Rechtmäßigkeit des Heimfalls vorliegen würde.

Zu welchem Termin erfolgt die Wertfeststellung der Entschädigungszahlung/Wertermittlung a) zum Zeitpunkt der Heimfallausübung oder b) erst nach Vorliegen des späteren Gerichtsurteils?

Wenn dazwischen ein längerer Zeitraum liegt, können dann auch zwischenzeitlich gestiegene Finanzierungskosten (am Kapitalmarkt ansteigende Darlehenszinsen) in der Differenz zur Zahlung der Entschädigung als Schadensersatz angemeldet werden?

Vielen Dank.

14. Dezember 2021 | 18:05

Antwort

von


(142)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zur Beantwortung Ihrer Frage kommt es zunächst darauf an, was im Rahmen der Erbbaurechtsvereinbarung für eine Regelung getroffen worden ist. Soweit ein Heimfall vereinbart wurde aber es keine Vereinbarung bzgl. des Mietvertrages vorliegt, würde dieses auf den Grundstückseigentümer (wie Sie Ihn nennen Erbbaurechtsgeber) übergehen. Da er aber nach § 32 ErbbauRG zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung verpflichtet ist, würde man die Miete, soweit sie der Erbbauberechtigte noch erhalten hat mit diesem Entschädigungsanspruch verrechnen können.

Soweit es Ein Urteil über die Rechtmäßigkeit des Heimfalls gibt, wäre hier zu prüfen, zu wann der Heimfall rechtskräftig festgestellt wurde und ob das Urteil Aussagen zu einer Entschädigung bz. den Mietzahlungen enthält.

Der Entschädigungsanspruch ist in § 32 ErbbauRG geregelt. Dort heißt es in Abs. 1:

Zitat:
(1) Macht der Grundstückseigentümer von seinem Heimfallanspruch Gebrauch, so hat er dem Erbbauberechtigten eine angemessene Vergütung für das Erbbaurecht zu gewähren. Als Inhalt des Erbbaurechts können Vereinbarungen über die Höhe dieser Vergütung und die Art ihrer Zahlung sowie ihre Ausschließung getroffen werden.


Soweit nun keine Regelung über die Fälligkeit getroffen wurde, würde man, soweit es ein Gerichtsurteil gibt, dessen Rechtskraft zugrunde legen, um den Wert zu berechnen. Ansonsten würde man auf den Zeitpunkt der Ausübung des Heimfallanspruchs abstellen.

Soweit beim Heimfall noch Hypotheken oder Grund- und Rentenschulden und Reallasten bestehen, übernimmt sie der Grundstückseigentümer nach § 33 Abs. 1 ErbbauRG. Soweit der Grundstückseigentümer in die Haftungen des Erbbauberechtigten eintritt, führt dies zu einer Minderung der Vergütung nach § 33 Abs. 2 und 3 ErbbauRG in Verbindung mit § 32 ErbbauRG. Soweit nunmehr höhere Kosten entstanden sind und er Grundstückseigentümer diese übernimmt, verringert sich der Vergütungsanspruch des Erbbauberechtigten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Kolditz
(Rechtsanwalt)


Rechtsanwalt Stefan Kolditz

Rückfrage vom Fragesteller 14. Dezember 2021 | 19:08

Wenn zwischenzeitlich das Zinsniveau zur Finanzierung der Entschädigungszahlung angestiegen ist, müsste die Differenz ebenfalls zu Schadensersatzansprüchen führen? Ggf. wie lange bzw. über welchen Darlehenslaufzeit könnte man die Zinsdifferenz geltend machen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Dezember 2021 | 19:16

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihnen Ihre Nachfrage.

Zunächst wäre es bei der derzeitigen Zinslage verwunderlich, wenn das Zinsniveau ansteigen würde. Dennoch würde ich dies nicht als Schaden sehen, da hier eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Zahlung an den Erbbauberechtigten besteht. Eine Reduzierung der Vergütung nach § 32 ErbbauRG ist nur in den Fällen des § 33 Abs. 2 ErbbauRG möglich.

Ich hoffe, dass ich Ihnen Ihre Nachfrage nachvollziehbar beantworten konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Kolditz
(Rechtsanwalt)

Bewertung des Fragestellers 14. Dezember 2021 | 18:32

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