Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zur Beantwortung Ihrer Frage kommt es zunächst darauf an, was im Rahmen der Erbbaurechtsvereinbarung für eine Regelung getroffen worden ist. Soweit ein Heimfall vereinbart wurde aber es keine Vereinbarung bzgl. des Mietvertrages vorliegt, würde dieses auf den Grundstückseigentümer (wie Sie Ihn nennen Erbbaurechtsgeber) übergehen. Da er aber nach § 32 ErbbauRG zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung verpflichtet ist, würde man die Miete, soweit sie der Erbbauberechtigte noch erhalten hat mit diesem Entschädigungsanspruch verrechnen können.
Soweit es Ein Urteil über die Rechtmäßigkeit des Heimfalls gibt, wäre hier zu prüfen, zu wann der Heimfall rechtskräftig festgestellt wurde und ob das Urteil Aussagen zu einer Entschädigung bz. den Mietzahlungen enthält.
Der Entschädigungsanspruch ist in § 32 ErbbauRG geregelt. Dort heißt es in Abs. 1:
Zitat:(1) Macht der Grundstückseigentümer von seinem Heimfallanspruch Gebrauch, so hat er dem Erbbauberechtigten eine angemessene Vergütung für das Erbbaurecht zu gewähren. Als Inhalt des Erbbaurechts können Vereinbarungen über die Höhe dieser Vergütung und die Art ihrer Zahlung sowie ihre Ausschließung getroffen werden.
Soweit nun keine Regelung über die Fälligkeit getroffen wurde, würde man, soweit es ein Gerichtsurteil gibt, dessen Rechtskraft zugrunde legen, um den Wert zu berechnen. Ansonsten würde man auf den Zeitpunkt der Ausübung des Heimfallanspruchs abstellen.
Soweit beim Heimfall noch Hypotheken oder Grund- und Rentenschulden und Reallasten bestehen, übernimmt sie der Grundstückseigentümer nach § 33 Abs. 1 ErbbauRG. Soweit der Grundstückseigentümer in die Haftungen des Erbbauberechtigten eintritt, führt dies zu einer Minderung der Vergütung nach § 33 Abs. 2 und 3 ErbbauRG in Verbindung mit § 32 ErbbauRG. Soweit nunmehr höhere Kosten entstanden sind und er Grundstückseigentümer diese übernimmt, verringert sich der Vergütungsanspruch des Erbbauberechtigten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Kolditz
(Rechtsanwalt)