Sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Frage möchte ich gemäß Ihren Angaben wie folgt summarisch beantworten:
Natürlich haben Sie die Möglichkeit eine Dienstaufsichtsbeschwerde einzulegen, allerdings bekommen Sie damit keinen Schadensersatz für die Ihnen entstandenen Kosten. Es heisst eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist formlos, fristlos und auch fruchtlos.
Von daher empfehle ich Ihnen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, einen Amtshaftungsanspruch geltend zu machen nach § 839 BGB
, Art. 34 GG
.
Die Voraussetzungen sind grob skizziert:
Hoheitliches Handeln
Verletzung einer Amtspflicht gegenüber einem Dritten
Verschulden
Schaden
Es könnte ein Verstoß gegen § 17 StVZO
"§17 Einschränkung und Entziehung der Zulassung
(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken; der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.
(2) Nach der Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs, für das ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, hat der Fahrzeughalter unverzüglich das Kennzeichen von der Behörde entstempeln zu lassen. Der Fahrzeugschein ist der Zulassungsbehörde zum Eintrag des Vermerks über die Betriebsuntersagung vorzulegen; bei zulassungsfreien Fahrzeugen ist der nach § 18 Abs. 5 erforderliche Nachweis über die Betriebserlaubnis abzuliefern. Handelt es sich um einen Anhänger, so sind der Behörde die etwa ausgefertigten Anhängerverzeichnisse zur Eintragung der Entstempelung des Kennzeichens vorzulegen.
(3) Besteht Anlaß zur Annahme, daß das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1, § 23 Abs. 2, den §§ 24, 27 Abs. 1 bis 3 oder § 28 Abs. 3 Satz 1 je nach den Umständen
1.die Beibringung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
2.die Vorführung des Fahrzeugs
anordnen und wenn nötig mehrere solche Anordnungen treffen."
gegeben sein. Die Voraussetzung, dass das Fahrzeug „nicht vorschriftsmäßig“ war, ist nicht erfüllt, wenn Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Entstempelung vorlag. In der Regel wird auch vor einer Entstempelung eine Frist zur Behebung des Mangels gesetzt. Nach Ihren Schilderungen hat ein Beamter gehandelt. Eine Amtspflicht ist verletzt, wenn die Entstempelung erfolgte, obwohl Versicherungsschutz bestand. Das war auch schuldhaft, da dies nicht richtig überprüft wurde. Ihnen ist der erwähnte Schaden entstanden.
Natürlich sollten Sie alles chronologisch darlegen können mit allen erforderlichen Nachweisen. Wichtig ist die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Entstempelung Versicherungsschutz bestand. Auch sollten Sie den Namen des Beamten kennen, der die Entstempelung vornahm oder ihn zumindest einer Behörde zuordnen können. Auch der entstandene Schaden muss nachgewiesen werden z.Bsp. Hotelrechnung, Benzinquittung etc .
Zu beachten ist auch, dass die Landgerichte unabhängig vom Streitwert für Amtshaftungsansprüche zuständig sind.
Ich empfehle Ihnen, einen Kollegen zu beauftragen. Ist die gerichtliche Durchsetzung erfolgreich, so bekommen Sie die Kosten vom Gegner, Staat, erstattet.
Ich hoffe ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
Kopenhagener Str. 23
10437 Berlin
Tel: +49(0)30-74394955
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sabine-Reeder-__l102523.html
E-Mail:
Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht