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Entstehung von Forderungen/Verbindlichkeiten (Erbrecht)

14. Mai 2019 11:55 |
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Erbrecht


Beantwortet von


14:53


Nehmen wir folgendes an:

Am 18.03. bekommt der Käufer einer Immobilie das Schreiben des Notars, dass die Fälligkeitsvoraussetzungen aus dem Kaufvertrag über ein Einfamilienhaus gegeben sind.

Es heißt im Kaufvertrag:

Der Kaufpreis ist sofort zur Zahlung fällig und muss spätestens innerhalb von zwei Wochen auf dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben sein.
Die Vormerkung ist im Grundbuch ranggerecht eingetragen.

Der Notar wird beauftragt, das Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzung dem Käufer schriftlich zu bestätigen. Der Verkäufer erhält Abschrift dieser Mitteilung.

Zu welchem Zeitpunkt ist die Nachlassforderung aktiv ?

14. Mai 2019 | 12:52

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

es gilt zunächst der Kaufvertrag. Wenn hier steht, dass der Kaufpreis sofort fällig ist, dann gilt das Datum der Unterschrift.
Wenn allerdings erst noch einige Voraussetzungen erfüllt sein müssen, und es diese dann sind, gilt der Tag der Zustellung der Feststellung durch den Notar Zzgl. zwei Wochen.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da Sie nur einmal unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 14. Mai 2019 | 13:16

Vielen Dank für die Stellungnahme.
Jedoch verstehe ich nicht, warum 2Wochen nach Zustellung der Bestätigung der Fälligkeitsvoraussetzungen des Notars hinzukommen.

Der Notar verweist auf die Kaufpreisfälligkeit laut Kaufvertrag.
Im Kaufvertrag heisst es, dass der KP sofort zu Zahlung fällig ist und innerhalb von 2 Wochen auf dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben sein muss.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Mai 2019 | 14:53

Sehr geehrter Fragesteller,

der Anspruch ist streng genommen erst mit Ablauf der zwei Wochen fällig, da bis dahin keine rechtlichen Nachteile entstehen könnten, wenn vor deren Ablauf nicht gezahlt wird. Der Anspruch ist aufschiebend bedingt (zwei Wochen) fällig.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

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